Wohnanlage in Nürnberg in Holzbauweise
© StMB

Bayerisches Holzbauförderprogramm – BayFHolz

Mit der Regierungserklärung „Klimaland Bayern“ vom 21. Juli 2021 wurde das Ziel festgelegt, dass Bayern bis zum Jahr 2040 klimaneutral werden soll. Um dieses Ziel zu erreichen, wurde u.a. der Holzbau zu einem wichtigen Bestandteil der staatlichen Klimastrategie erklärt. Der Baustoff Holz soll aufgrund seiner Klimawirksamkeit, insbesondere der Fähigkeit zur langfristigen Bindung von CO2 als nachwachsender Rohstoff sowie der Reduktion von energiebedingten CO2-Emissionen noch stärker gefördert werden.

Mit der Richtlinie zur Förderung von langfristig gebundenem Kohlenstoff in Gebäuden in Holzbauweise in Bayern (Bayerische Förderrichtlinie Holz – BayFHolz) unterstützt der Freistaat den Klimaschutz.

Gegenstand der Förderung

Förderfähig ist die gespeicherte Kohlenstoffmenge für den Neubau, die Erweiterung und Aufstockung von Gebäuden kommunaler Gebietskörperschaften in Holzbauweise sowie von mehrgeschossigen Wohngebäuden in Holzbauweise.

Die Gebäude kommunaler Gebietskörperschaften umfassen Gebäude für öffentliche Zwecke wie Verwaltung sowie für die soziale Infrastruktur wie zum Beispiel Schulen und Kindergärten mit einer Bruttogeschossfläche von mindestens 300 m2 im Neubau.

Der Neubau und die Erweiterung mehrgeschossiger Wohngebäude umfassen solche der Gebäudeklassen 3, 4 und 5 nach Art. 2 Bayerische Bauordnung mit mindestens drei Wohneinheiten und einer Bruttogeschossfläche von mindestens 300 m2. Bei einer Aufstockung müssen mindestens zwei Wohneinheiten mit einer zusätzlichen Bruttogeschossfläche von mindestens 100 m2 geplant werden.

Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind kommunale Gebietskörperschaften, auch in kommunaler Zusammenarbeit in Form von Zweckvereinbarungen und Zweckverbänden sowie natürliche Personen und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts.

Wohnanlage in Holzbauweise in Fürstenfeldbruck. Auf dem Bild ist die Ansicht des Gemeinschaftshofs von Westen zu sehen.
© Götze Hadlich und Popp Streib Architekten, München

Zuwendungsvoraussetzungen

Holzbauweise i.S.d. Richtlinie ist die Verwendung von Holz in den tragenden Konstruktionselementen von Gebäuden. Die Tragwerkskonstruktionen müssen überwiegend aus Holz bestehen. Mindestens aber muss die tragende Konstruktion der Gebäudehülle sowie ein weiteres tragendes Bauteil in Holzbauweise umgesetzt sein.

Für den Einsatz nachwachsender, kohlenstoffspeichernder Baustoffe muss ein Nachweis erbracht werden. Dieser erfolgt über ein Berechnungstool mit dem die verbaute Menge an nachwachsenden Rohstoffen und die damit verbundene Speichermenge an CO2 ermittelt wird.

Zu den förderfähigen Baustoffen zählen die in der jeweils aktuellen Version des Berechnungstools aufgeführten Vollholzprodukte und Holzwerkstoffe. Förderfähig sind zudem Dämmstoffe aus nachwachsenden Rohstoffen.

Weitere Voraussetzung ist, dass die geförderten Gebäude mindestens den Energiestandard entsprechend „Effizienzhausstandard 55“ einhalten.

Art und Umfang der Förderung

Die Zuwendung wird als Zuschuss gewährt. Die Zuwendungshöhe beträgt 500 Euro je Tonne der in den Holzbauelementen und Dämmstoffen gebundenen Kohlenstoffmenge. Maßnahmen unter 25.000 Euro werden nicht gefördert. Die maximale Gesamtzuwendung beträgt 200.000 Euro je Baumaßnahme.

Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch und nur im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
 

Antragstellung

Förderanträge sind schriftlich oder elektronisch vor Beginn der Maßnahme bei der zuständigen Bewilligungsstelle unter Verwendung der jeweils aktuell gültigen Antragsformulare einzureichen. Bewilligungsstelle ist die örtlich zuständige Regierung.

Für bereits begonnene Vorhaben kann keine Förderung gewährt werden.