Abbau von Barrieren

Der Freistaat Bayern fördert bauliche Maßnahmen zum Abbau von Barrieren in bestehendem Eigen- und Mietwohnraum, um Menschen mit Behinderungen die Nutzung ihres Wohnraums zu erleichtern.

Maßnahmenbeispiele

  • Umbau einer Wohnung (behindertengerechter Wohnungszuschnitt mit ausreichenden Bewegungsflächen, Schwellenabbau, zum Beispiel an den Zugängen zu Terrassen, Loggien oder Balkonen)
  • Einbau behindertengerechter sanitärer Anlagen (zum Beispiel Schaffung bodengleicher Duschplätze oder Einbau von Stütz- und Haltesysteme)
  • Einbau solcher baulichen Anlagen, die die Folgen einer Behinderung mildern (zum Beispiel ein Aufzug oder eine Rampe für Rollstuhlfahrer, Nachrüstung von automatischen Tür-, Tor-, oder Fensterantrieben, Maßnahmen zur Verbesserung der Orientierung und Kommunikation wie taktile Markierungen oder ergänzende Beschriftungen mit Braille- oder Reliefschrift).

Was wird gefördert?

Der Freistaat Bayern fördert bauliche Maßnahmen zum Abbau von Barrieren in bestehendem Eigen- und Mietwohnraum, um Menschen mit Behinderungen die Nutzung ihres Wohnraums zu erleichtern.

Maßnahmenbeispiele

  • Umbau einer Wohnung (behindertengerechter Wohnungszuschnitt mit ausreichenden Bewegungsflächen, Schwellenabbau, zum Beispiel an den Zugängen zu Terrassen, Loggien oder Balkonen)
  • Einbau behindertengerechter sanitärer Anlagen (zum Beispiel Schaffung bodengleicher Duschplätze oder Einbau von Stütz- und Haltesysteme)
  • Einbau solcher baulichen Anlagen, die die Folgen einer Behinderung mildern (zum Beispiel ein Aufzug oder eine Rampe für Rollstuhlfahrer, Nachrüstung von automatischen Tür-, Tor-, oder Fensterantrieben, Maßnahmen zur Verbesserung der Orientierung und Kommunikation wie taktile Markierungen oder ergänzende Beschriftungen mit Braille- oder Reliefschrift).

Wie wird gefördert?

Förderbausteine

  • Leistungsfreies Baudarlehen von höchstens 5.000 Euro

Belegungsbindung und Einkommensgrenzen 

  • Orientierung an den Einkommensgrenzen der Wohnraumförderung (vergleiche Artikel 11 Bayerisches Wohnraumförderungsgesetz - BayWoFG).
  • Belegung mit Haushalten mit wenigstens einer begünstigten Person für die Dauer von fünf Jahren

 Priorisierung der Anträge

  • nach der sozialen Dringlichkeit

So geht´s weiter

Zur Beratung und Antragstellung wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige Förderstelle. Da die Mittel im Allgemeinen nicht für alle berechtigten Antragsteller ausreichen, richtet sich die Auswahl der zu fördernden Bauvorhaben nach der sozialen Dringlichkeit der Anträge.

Zuständige Förderstellen:

Eigenwohnraum

  • zuständiges Landratsamt oder kreisfreie Stadt

Mietwohnraum

  • zuständige Regierungen, Landeshauptstadt München, Städte Augsburg und Nürnberg

Weitere Informationen zum barrierefreien Wohnen finden Sie hier.