Rechtliche Grundlagen zum Thema Gebäude und Energie
Die wichtigste rechtliche Grundlage für das energetische Bauen ist das Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden (Gebäudemodernisierungsgesetz - GModG), ein Gesetz des Bundes (seit 29.07.2026). Die für den Vollzug in Bayern anzuwendende Verordnung zur Ausführung energiewirtschaftlicher Vorschriften (AVEn) wurde zuletzt durch Verordnung vom 17. März 2026 (GVBI S. 149) geändert.
Gebäudemodernisierungsgesetz – GModG
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) wurde zum 29. Juli 2026 in „Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden“ (Gebäudemodernisierungsgesetz - GModG) umbenannt (BGBl. 2026 Teil I Nr. 226 vom 28.Juli 2026). Die neuen Anforderungen an den Einbau von Heizungsanlagen werden in § 42 GModG geregelt. Die GEG-Vorgabe zur Nutzung eines pauschalen Anteils von mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energien für Heizungsanlagen ist entfallen. Zur Umsetzung der EU-Gebäuderichtline (EPBD) erfolgen stufenweise weitere Änderungen des GModG zum 1. Januar 2027 (u.a. Ökobilanzierung, Solarpflicht, Mindestenergiestandards für bestehende Nichtwohngebäude), zum 1. Januar 2028 (u.a. Nullemissionsgebäude für den Neubau öffentlicher Gebäude) und zum 1. Januar 2030 (Nullemissionsgebäude für alle Neubauten).
Da es sich beim GModG um ein Bundesgesetz handelt, bitten wir, sich auf den Informationsseiten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie sowie des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen zu informieren. Weitergehende Informationen bietet auch das GModG-Infoportal des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR).
EU-Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD)
Mit der seit 26. Mai 2024 geltenden Neufassung der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden verfolgt die EU das Ziel, den gesamten Gebäudebestand in der EU bis 2050 zu dekarbonisieren. Deshalb legt die Richtlinie bestimmte Zeitpunkte fest, ab wann bestimmte Gebäude wie viel Energie maximal verbrauchen dürfen. Ein zentraler Bestandteil der Richtlinie ist der Begriff des Nullemissionsgebäudes. Ein solches hat einen sehr geringen Energiebedarf und verursacht keine CO2 -Emissionen aus fossilen Brennstoffen am Standort sowie keine oder eine sehr geringe Menge an betriebsbedingten Treibhausgasemissionen. Der Energiebedarf eines Nullemissionsgebäudes soll aus erneuerbaren Quellen wie Solarthermie, Geothermie, Fotovoltaik, Wärmepumpen, Hydroelektrizität und Biomasse gedeckt werden. Bis 2030 (bei öffentlichem Eigentum bereits bis 2028) sollen alle neuen Gebäude Nullemissionsgebäude sein. Bestehende Gebäude sollen entsprechend vorgegebener Sanierungsziele bis 2050 in Nullemissionsgebäude umgebaut werden. Bis 2040 soll bereits der vollständige Ausstieg aus mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizkesseln erfolgen.
