Kommunalinvestitionsprogramm Schulinfrastruktur KIP-S

Mit dem Kommunalinvestitionsförderungsgesetz (KInvFG) hatte der Bund 2015 ein Sondervermögen Kommunalinvestitionsförderungsfonds zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen eingerichtet. Zur Umsetzung hatte der Freistaat Bayern das Kommunalinvestitionsprogramm (KIP) aufgelegt.

Der Bund verdoppelt jetzt seine Mittel für den Fonds auf 7 Milliarden Euro. Auf den Freistaat entfällt ein Anteil von 293,048 Millionen Euro. Mit den zusätzlichen Mitteln sollen Maßnahmen zur Verbesserung der Schulinfrastruktur allgemeinbildender und berufsbildender Schulen einschließlich Förderschulen in finanzschwachen Kommunen gefördert werden. Zur Umsetzung der Förderung in Bayern hat der Freistaat das Kommunalinvestitionsprogramm Schulinfrastruktur (KIP-S) aufgelegt.

Bewerbungsverfahren

Die Umsetzung des Programms lehnt sich an das erfolgreiche Kommunalinvestitionsprogramm an. Mit der Umsetzung wurden wiederum die Bezirksregierungen betraut. Zur Auswahl der Förderprojekte wurden an den Regierungen wie beim KIP Beiräte eingerichtet, in denen beispielsweise die kommunalen Spitzenverbände vertreten waren. Die Gesamtmittel teilen sich wie folgt auf die Regierungsbezirke auf:

Regierungskontingente in Millionen Euro
Regierungskontingente in Millionen Euro
Oberbayern 41,900
Niederbayern 37,448
Oberpfalz 43,600
Oberfranken 67,400
Mittelfranken 28,900
Unterfranken 44,400
Schwaben 29,400
Bayern 293,048

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Antragstellung ging ein Bewerbungsverfahren voraus. Gemeinden und Gemeindeverbände, die die Antragsberechtigung erfüllen, konnten sich mit ihren Projekten direkt bei den jeweiligen Bezirksregierungen um Aufnahme in das Förderprogramm bewerben. Die Bewerbungsfrist endete am 27. April 2018.

Insgesamt sind bei den Regierungen rund 1.000 Bewerbungen eingegangen. Zur Förderung ausgewählt wurden 620 Projekte. Eine Liste mit den Förderprojekten finden Sie hier zum Download. Die Projektträger werden gebeten, ihre Förderanträge möglichst innerhalb von sechs Monaten nach Mitteilung der Aufnahme ins Programm bei den Bewilligungsstellen einzureichen.

Förderung

Die Förderung erfolgt als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung durch einen Zuschuss in Höhe von bis zu 90 Prozent der förderfähigen Ausgaben der anerkannten Projekte oder Bauabschnitte. Nicht gefördert werden Investitionsmaßnahmen, deren förderfähige Ausgaben weniger als 50.000 Euro betragen.

Investitionen können nur gefördert werden, wenn sie erst nach Erteilung des Bewilligungsbescheides beziehungsweise nach Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn begonnen werden. Alle Maßnahmen müssen bis zum 31. Dezember 2023 vollständig baulich abgenommen werden. Aufgrund von Vorgaben des Bundes können nach dem 31. Dezember 2024 Zuwendungen nach diesem Förderprogramm nicht mehr zur Auszahlung angeordnet werden. Später anfallende Ausgaben haben ab dem 1. Januar 2025 die Förderempfänger allein zu tragen.

Förderfähige Maßnahmen

  • Förderfähig sind Investitionen für die Sanierung, den Umbau, die Erweiterung und bei Beachtung des Prinzips der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ausnahmsweise den Ersatzbau von Schulgebäuden. Als förderfähige Maßnahmen kommen beispielsweise energetische Sanierungen oder Maßnahmen zur Herstellung der Barrierefreiheit in Betracht.
  • Zu Schulgebäuden zählen alle Gebäudeteile und Einrichtungen, die zu einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schule gehören und die dem Schulbetrieb dienen. Maßnahmen an kommunalen Sportstätten, die nicht zu einer Schule gehören, sind förderfähig, sofern diese überwiegend zu Unterrichtszwecken genutzt werden. Die Erweiterung von Schulgebäuden ist förderfähig, soweit sie der Erfüllung funktionaler oder schulfachlicher Anforderungen an bestehenden Schulstandorten dient und nicht zu einer wesentlichen kapazitätsmäßigen Aufstockung führt.
  • Im Rahmen der Sanierung, des Umbaus, der Erweiterung und des Ersatzbaus einer Schule sind auch entsprechende Maßnahmen an Einrichtungen zur Betreuung von Schülern (zum Beispiel Horte) förderfähig, wenn diese der Schule zugeordnet werden können. Eine Zuordnung einer solchen Einrichtung zu einer Schule ist insbesondere dann gegeben, wenn eine gemeinsame Trägerschaft oder eine Kooperationsvereinbarung und eine räumliche Nähe zwischen Schulgebäude und Gebäude der Betreuungseinrichtung bestehen.

Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind Gemeinden, Landkreise und Bezirke, soweit sie mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllen:

  • Durchschnittliche Finanzkraft je Einwohner der Jahre 2014 bis 2016 unter dem Landesdurchschnitt der Gemeindegrößenklasse oder der jeweiligen Gruppe der Landkreise oder Bezirke
  • Empfänger von Stabilisierungshilfen 2016 oder 2017
  • Saldo der freien Finanzspannen ("freie Spitze") weist in den letzten drei Jahren vor der Antragstellung jeweils ein negatives Ergebnis auf

Bei Landkreisen und Bezirken tritt an die Stelle der durchschnittlichen Finanzkraft der Jahre 2014 bis 2016 die durchschnittliche Umlagekraft der Jahre 2014 bis 2016.

Kommunale Zweckverbände, Schulverbände und Verwaltungsgemeinschaften sind antragsberechtigt, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder antragsberechtigt ist oder wenn auf die antragsberechtigten Mitglieder mindestens die Hälfte der Schüler entfallen.

Die maßgeblichen statistischen Werte und Vergleichswerte zu Finanzkraft und Umlagekraft können unter ZUM THEMA – Rubrik Downloads heruntergeladen werden. Weitere Erläuterungen zur Antragsberechtigung können den Richtlinien entnommen werden, die unter ZUM THEMA – Rubrik Rechtsgrundlagen zur Verfügung stehen.