Sonderprogramm Stadt und Land

Der Bund stellt den Ländern und Kommunen durch das Sonder­­programm „Stadt und Land“ bis Ende des Jahres 2030 Finanz­­hilfen für Investitionen in die Rad­verkehrs­­infrastruktur zur Verfügung. 

Mit den Finanz­hilfen des Bundes sollen Investitionen der Länder und Kommunen in die Rad­verkehrs­­infrastruktur mit Blick auf ein flächen­deckendes Angebot gefördert werden, bevorzugt durch inter­kommunale Maßnahmen, insbesondere Stadt-Umland-Verbindungen einschließlich Maßnahmen zur Bildung inter­kommunaler Rad­verkehrs­netze. Die Investitionen sollen durch die gezielte Verbesserung der Rad­­infrastruktur deren Attraktivität und Sicherheit sowohl in urbanen als auch länd­lichen Räumen erhöhen und einen Beitrag zur Schaffung durch­gängiger Netze sowie zu den Klima­schutz­zielen des Bundes leisten.

Was wird gefördert?
Die Finanz­hilfen können insbesondere ein­gesetzt werden für:

1) Neu, Um- und Ausbau einschließ­lich der erforder­lichen Planungs­­leistungen Dritter (außerhalb der öffentlichen Ver­waltung) und des benötigten Grund­­erwerbs von:

1.1) straßen­begleitenden, vom motorisierten Individual­­verkehr (MIV) möglichst getrennten Rad­wegen (auch als Radfahr- und Schutz­­streifen aus­gebildet) einschließ­lich deren bau­lichen Trennung vom Kfz-Verkehr; in der Regel nicht mehr förder­fähig sind inner­­örtliche kombinierte Geh- und Rad­wege, 

1.2) eigen­ständigen Rad­wegen,

1.3) Fahrrad­straßen und Fahrrad­zonen,

1.4) Radwege­brücken oder –unterführungen zur höhen­­freien Querung, insbesondere von Straßen, Schienen- und Wasser­­wegen im Zuge von Rad­verbindungen,

1.5) Knoten­punkten, die die Komplexität reduzieren, die Verkehrs­­ströme trennen, eine vollständig gesicherte Führung des Rad­verkehrs vorsehen und/oder Sicht­­hindernisse konsequent beseitigen, ebenso der Bau von Schutz­­inseln und/oder deutlich vorgezogenen Halte­linien,

1.6) Baulich vom Rad­verkehr getrennte Fuß­verkehrs­­maß­nahmen mit einem Gesamt­­kosten­­anteil von unter 50%, sofern sie gemeinsam mit einer Rad­verkehrs­­maßnahme (im Verbund) geplant und gebaut werden.

Hierzu gehören auch die aus Verkehrs­­sicherheits­­gründen erforder­lichen Elemente der verkehrs­­technischen Aus­stattung der Wege einschließ­lich Beleuchtungs­­anlagen und weg­weisende Beschilderung in Anlehnung an das Merk­blatt zur weg­weisenden Beschilderung für den Rad­verkehr.

2) Neu-, Um- und Ausbau der Anlagen des ruhenden Verkehrs einschließ­lich der erforderlichen Planungs­­leistungen Dritter (außerhalb der öffent­lichen Verwaltung) für Fahr­räder und Lasten­­räder:

2.1) Abstell­anlagen, die eine dieb­stahl­­sichere und stabile Befestigung von Fahr­rädern ermöglichen, wie beispiels­weise Anlehn­bügel oder Doppel­stock­park­systeme,

2.2) Fahrrad­park­häuser an wichtigen Quellen/Zielen des Rad­verkehrs.

3) betrieb­liche Maßnahmen zur Optimierung des Verkehrs­­flusses für den Rad­verkehr, die Koordinierung aufeinander­­folgender Licht­signal­anlagen, getrennte Ampel­­phasen (Grün­phasen) für die unter­schied­lichen Verkehrs­­ströme zur Verbesserung der Sicherheit des Rad­verkehrs oder des Verkehrs­­flusses für den Rad­verkehr.

4) die Erstellung von erforder­lichen Rad­verkehrs­­konzepten (außerhalb der öffent­lichen Verwaltung) unter Berücksichtigung der Verknüpfung mit anderen Mobilitäts­­formen, insbesondere dem Fuß­­verkehr. Die Ausgaben hierfür sind als vorweg­­genommene Planungs­­kosten erst zusammen mit der Umsetzung der ersten daraus folgenden investiven Maßnahme heraus förder­fähig.

5) Wegweisungs­­systeme für den Rad­verkehr (weg­weisende Beschilderung). Die weg­weisende Beschilderung für den Rad­verkehr darf nicht ausschließ­lich touristischen Zwecken dienen und soll einheitlich nach dem „Merkblatt zur wegweisenden Beschilderung für den Radverkehr“ der Forschungs­­gesellschaft für Straßen- und Verkehrs­­wesen e. V. (FGSV), Ausgabe 2024, sowie dem Hinweis­papier des Bayerischen Staats­­ministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr für die „Wegweisende Beschilderung für den Radverkehr in Bayern“ gestaltet werden.

6) Machbarkeits­studien und Potential­analysen durch Dritte als Voraus­kosten, wenn die daraus resultierenden Maßnahmen tat­sächlich umgesetzt werden.

Wer ist antragsberechtigt?
Länder, Gemeinden und Gemeinde­verbände, hierzu gehören auch Land­kreise und kreis­freie Städte

Wie hoch ist der Fördersatz?
Der Regel­fördersatz liegt bei bis zu 75% der zuwendungs­fähigen Kosten. Bei finanz­schwachen Kommunen und struktur­schwachen Regionen ist eine Förderung von bis zu 90% der zuwendungs­fähigen Kosten möglich. 

Wie kann die Förderung beantragt werden?
Zuständig für den Förder­vollzug sind die Bezirks­regierungen. Alle erforder­lichen Informationen und Formulare zur Antrag­stellung finden Sie hier.

Einschränkungen
Verwaltungs­kosten (mit Ausnahme der erforderlichen Planungs­­leistungen Dritter außerhalb der öffent­lichen Verwaltung) sind nicht förder­fähig. Machbar­keits­­­studien und Potenzial­­analysen verbleiben Aufgabe des jeweiligen Vorhaben­­trägers und sind ebenfalls nicht förder­fähig; es sei denn, die daraus resultierende Maßnahme wird tatsächlich umgesetzt. Die Ausgaben sind im Rahmen der umzusetzenden Maßnahme als Voraus­kosten förderfähig, sofern die Leistungen durch externe Dritte erbracht wurden.
Bei Maßnahmen im Zusammen­­hang mit einer Eisenbahn­­kreuzung (EBKrG-Maßnahmen) ist vorrangig eine Förderung nach § 17 EBKrG bzw. aus Landes­­programmen (BayGVFG, BayFAG) erforderlich. 
Radschnell­wege im Sinne des Art. 3 Absatz 1 der Verwaltungs­vereinbarung über die Gewährung von Finanz­hilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104b des Grund­gesetzes in Verbindung mit § 5b Bundes­fernstraßen­gesetz zum Bau von Radschnell­wegen in Straßen­baulast der Länder, Gemeinden und Gemeinde­verbände sind im Rahmen dieser Vereinbarung nicht förder­fähig.

Fristen
Maßnahmen müssen bis zum bis 31. Dezember 2030 baulich voll­ständig umgesetzt sein. Projekte, deren zeitliche Gesamt­umsetzbarkeit bis zum 31.12.2030 infrage steht, können in Teil­projekte getrennt werden, sofern dies sinnhaft möglich ist. In diesem Fall sind auch Teilprojekte mit Fertig­stellung bis zum 31.12.2030 förderfähig.

Bagatellgrenzen
keine

Weitere Informationen
Weitere Informationen zum Sonder­programm "Stadt und Land" sind auf den Internet­­seiten des Bundesamts für Logistik und Mobilität (BALM) zu finden. Hier steht auch eine Begleitbroschüre zum Programm zum Download zur Verfügung
 

FAQ

1. Welche Fördervoraussetzungen gibt es?

2. Wie erfolgt die Abwicklung des Sonderprogramms „Stadt und Land“ in Bayern und wer ist meine Ansprechperson?

3. Wann ist eine Gemeinde als finanzschwach einzustufen?

4. Welche Kosten sind zuwendungsfähig?

5. Können bereits geplante Maßnahmen gefördert werden?

6. Was ist bei der Förderung von Radverkehrskonzepten, Potentialanalysen und Machbarkeitsstudien zu beachten?

7. Wann und in welcher Höhe können Fahrradabstellanlagen gefördert werden?

8. Kann der Bau eines Geh- und Radweges in Sonderbaulast gefördert werden?

9. Können touristische Radwege gefördert werden?

10. Können gemeinsame Geh- und Radwege gefördert werden?

11. Kann der Ausbau von landwirtschaftlichen Wegen für den Radverkehr (im Mischverkehr) gefördert werden?

12. Werden Radwege in wassergebundener Decke gefördert?

13. Sind Mehrbreiten von Radwegen förderfähig?

14. Muss der Straßenbaulastträger bei den geförderten Maßnahmen dauerhaft Winterdienst leisten?

15. Muss immer ein Sicherheitsaudit durchgeführt werden?

16. Ist für jede Maßnahme ein Radverkehrskonzept erforderlich?

17. Ab welchem Zeitpunkt ist eine Antragstellung möglich?

18. Wie läuft das Zuwendungsverfahren ab?

19. Welche Unterlagen sind erforderlich?

20. Wie viele Ausfertigungen der Antragsunterlagen sind einzureichen?

21. Wie erfolgen Öffentlichkeitswirksamkeit und die Kennzeichnung von bedeutenden Vorhaben?