Sonderprogramm Stadt und Land
Der Bund stellt den Ländern und Kommunen durch das Sonderprogramm „Stadt und Land“ bis Ende des Jahres 2030 Finanzhilfen für Investitionen in die Radverkehrsinfrastruktur zur Verfügung.
Mit den Finanzhilfen des Bundes sollen Investitionen der Länder und Kommunen in die Radverkehrsinfrastruktur mit Blick auf ein flächendeckendes Angebot gefördert werden, bevorzugt durch interkommunale Maßnahmen, insbesondere Stadt-Umland-Verbindungen einschließlich Maßnahmen zur Bildung interkommunaler Radverkehrsnetze. Die Investitionen sollen durch die gezielte Verbesserung der Radinfrastruktur deren Attraktivität und Sicherheit sowohl in urbanen als auch ländlichen Räumen erhöhen und einen Beitrag zur Schaffung durchgängiger Netze sowie zu den Klimaschutzzielen des Bundes leisten.
Was wird gefördert?
Die Finanzhilfen können insbesondere eingesetzt werden für:
1) Neu, Um- und Ausbau einschließlich der erforderlichen Planungsleistungen Dritter (außerhalb der öffentlichen Verwaltung) und des benötigten Grunderwerbs von:
1.1) straßenbegleitenden, vom motorisierten Individualverkehr (MIV) möglichst getrennten Radwegen (auch als Radfahr- und Schutzstreifen ausgebildet) einschließlich deren baulichen Trennung vom Kfz-Verkehr; in der Regel nicht mehr förderfähig sind innerörtliche kombinierte Geh- und Radwege,
1.2) eigenständigen Radwegen,
1.3) Fahrradstraßen und Fahrradzonen,
1.4) Radwegebrücken oder –unterführungen zur höhenfreien Querung, insbesondere von Straßen, Schienen- und Wasserwegen im Zuge von Radverbindungen,
1.5) Knotenpunkten, die die Komplexität reduzieren, die Verkehrsströme trennen, eine vollständig gesicherte Führung des Radverkehrs vorsehen und/oder Sichthindernisse konsequent beseitigen, ebenso der Bau von Schutzinseln und/oder deutlich vorgezogenen Haltelinien,
1.6) Baulich vom Radverkehr getrennte Fußverkehrsmaßnahmen mit einem Gesamtkostenanteil von unter 50%, sofern sie gemeinsam mit einer Radverkehrsmaßnahme (im Verbund) geplant und gebaut werden.
Hierzu gehören auch die aus Verkehrssicherheitsgründen erforderlichen Elemente der verkehrstechnischen Ausstattung der Wege einschließlich Beleuchtungsanlagen und wegweisende Beschilderung in Anlehnung an das Merkblatt zur wegweisenden Beschilderung für den Radverkehr.
2) Neu-, Um- und Ausbau der Anlagen des ruhenden Verkehrs einschließlich der erforderlichen Planungsleistungen Dritter (außerhalb der öffentlichen Verwaltung) für Fahrräder und Lastenräder:
2.1) Abstellanlagen, die eine diebstahlsichere und stabile Befestigung von Fahrrädern ermöglichen, wie beispielsweise Anlehnbügel oder Doppelstockparksysteme,
2.2) Fahrradparkhäuser an wichtigen Quellen/Zielen des Radverkehrs.
3) betriebliche Maßnahmen zur Optimierung des Verkehrsflusses für den Radverkehr, die Koordinierung aufeinanderfolgender Lichtsignalanlagen, getrennte Ampelphasen (Grünphasen) für die unterschiedlichen Verkehrsströme zur Verbesserung der Sicherheit des Radverkehrs oder des Verkehrsflusses für den Radverkehr.
4) die Erstellung von erforderlichen Radverkehrskonzepten (außerhalb der öffentlichen Verwaltung) unter Berücksichtigung der Verknüpfung mit anderen Mobilitätsformen, insbesondere dem Fußverkehr. Die Ausgaben hierfür sind als vorweggenommene Planungskosten erst zusammen mit der Umsetzung der ersten daraus folgenden investiven Maßnahme heraus förderfähig.
5) Wegweisungssysteme für den Radverkehr (wegweisende Beschilderung). Die wegweisende Beschilderung für den Radverkehr darf nicht ausschließlich touristischen Zwecken dienen und soll einheitlich nach dem „Merkblatt zur wegweisenden Beschilderung für den Radverkehr“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e. V. (FGSV), Ausgabe 2024, sowie dem Hinweispapier des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr für die „Wegweisende Beschilderung für den Radverkehr in Bayern“ gestaltet werden.
6) Machbarkeitsstudien und Potentialanalysen durch Dritte als Vorauskosten, wenn die daraus resultierenden Maßnahmen tatsächlich umgesetzt werden.
Wer ist antragsberechtigt?
Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, hierzu gehören auch Landkreise und kreisfreie Städte
Wie hoch ist der Fördersatz?
Der Regelfördersatz liegt bei bis zu 75% der zuwendungsfähigen Kosten. Bei finanzschwachen Kommunen und strukturschwachen Regionen ist eine Förderung von bis zu 90% der zuwendungsfähigen Kosten möglich.
Wie kann die Förderung beantragt werden?
Zuständig für den Fördervollzug sind die Bezirksregierungen. Alle erforderlichen Informationen und Formulare zur Antragstellung finden Sie hier.
Einschränkungen
Verwaltungskosten (mit Ausnahme der erforderlichen Planungsleistungen Dritter außerhalb der öffentlichen Verwaltung) sind nicht förderfähig. Machbarkeitsstudien und Potenzialanalysen verbleiben Aufgabe des jeweiligen Vorhabenträgers und sind ebenfalls nicht förderfähig; es sei denn, die daraus resultierende Maßnahme wird tatsächlich umgesetzt. Die Ausgaben sind im Rahmen der umzusetzenden Maßnahme als Vorauskosten förderfähig, sofern die Leistungen durch externe Dritte erbracht wurden.
Bei Maßnahmen im Zusammenhang mit einer Eisenbahnkreuzung (EBKrG-Maßnahmen) ist vorrangig eine Förderung nach § 17 EBKrG bzw. aus Landesprogrammen (BayGVFG, BayFAG) erforderlich.
Radschnellwege im Sinne des Art. 3 Absatz 1 der Verwaltungsvereinbarung über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104b des Grundgesetzes in Verbindung mit § 5b Bundesfernstraßengesetz zum Bau von Radschnellwegen in Straßenbaulast der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sind im Rahmen dieser Vereinbarung nicht förderfähig.
Fristen
Maßnahmen müssen bis zum bis 31. Dezember 2030 baulich vollständig umgesetzt sein. Projekte, deren zeitliche Gesamtumsetzbarkeit bis zum 31.12.2030 infrage steht, können in Teilprojekte getrennt werden, sofern dies sinnhaft möglich ist. In diesem Fall sind auch Teilprojekte mit Fertigstellung bis zum 31.12.2030 förderfähig.
Bagatellgrenzen
keine
Weitere Informationen
Weitere Informationen zum Sonderprogramm "Stadt und Land" sind auf den Internetseiten des Bundesamts für Logistik und Mobilität (BALM) zu finden. Hier steht auch eine Begleitbroschüre zum Programm zum Download zur Verfügung
