Bayerisches Radgesetz (BayRadG)

Das Gesetz zur Stärkung des Radverkehrs in Bayern (Bayerisches Radgesetz – BayRadG) wurde vom Land­tag am 24. Juli 2023 be­schlossen und ist am 01. August 2023 in Kraft getreten.

Mit ihm soll der Rad­verkehr in Bayern auf allen Ebenen gestärkt werden. Ziel ist, den Rad­verkehrs­anteil am Gesamt­verkehrs­aufkommen weiter zu steigern. Seit Inkraft­treten wird die Umsetzung konsequent voran­getrieben:

Mit dem ‚Radnetz Bayern‘ (Art. 1 BayRadG) wird gemeinsam mit den kommunalen Gebiets­körper­schaften ein Netz für den Rad­verkehr in Bayern geschaffen, das aus einem Netz für den Alltags­rad­verkehr und einem Netz für den Freizeit­rad­verkehr besteht.

Bis zum Ende des Jahres 2030 sollen in Bayern gegenüber dem Ende des Jahres 2022 1.500 Kilometer neue Rad­wege gebaut werden (Art. 2 BayRadG). Um dieses Ziel zu erreichen, baut der Frei­staat Rad­infra­struktur in seiner Bau­last aus und fördert den Ausbau von Rad­verbindungen in der Bau­last der Gemeinden und Land­kreise sowie deren Zusammen­schlüsse. Darüber hinaus fördert der Frei­statat den Bau und Ausbau von öffent­lich zugänglichen Abstell­anlagen nach Maß­gabe des Staats­haushalts.

Der Freistaat wirkt auf ein ein­heit­liches Erscheinungs­bild der nicht­amtlichen Weg­weisung an Rad­verbindungen hin und fördert diese an Rad­verbindungen im Radnetz Bayern nach Maßgabe des Staats­haushalts (Art. 3 BayRadG).

Die bei der Landes­bau­direktion eingerichtete ‚Zentral­stelle Radverkehr' (jetzt ‚Referat für Rad­verkehr') unterstützt Gemeinden, Land­kreise sowie deren Zusammen­schlüsse bei der Planung und Umsetzung von heraus­gehobenen Infra­struktur­projekten für den Rad­verkehr (Art. 4 BayRadG).

Im Sinne der nach­haltigen Flächen­nutzung wird den Straßen­bau­behörden empfohlen, vorhandene Straßen und Wege bei der Planung von Rad­ver­bindungen einzubeziehen (Art. 5 BayRadG).

Auf Antrag von Gemeinden mit bis zu 25.000 Einwohnern kann der Freistaat Bayern durch öffentlich-rechtlichen Vertrag die Sonder­baulast für Planung und Bau von im Ausbau­plan enthaltenen Rad­schnell­verbindungen übernehmen (Art. 6 BAyRadG).

Gemeinsam mit den Eisen­bahn­verkehrs­unternehmen im Schienen­personen­nah­verkehr hat der Freistaat mit dem Ticket BaSTi(R) ein Fahrrad­ticket geschaffen, das die Fahrrad­mitnahme für einen Euro je Fahr­rad und Fahrt ermöglicht (Art. 7 BayRadG).

Der Freistaat erarbeitet in seinem Verkehrs­sicherheits­programm Empfehlungen, in denen Maßnahmen zur Förderung der Verkehrs­sicherheit im Radverkehr angemessen berücksichtigt sind (Art. 8 BayRadG).

Auch im Rahmen des Schul­unterrichts wird der Verkehrs­erziehung besondere Aufmerksam­keit gewidmet (Art. 9 BayRadG).

Im Sinne der Sicher­heit und Leichtig­keit des Rad­verkehrs wird den Straßen­bau­behörden empfohlen, geeignete Licht­signal­anlagen technisch so vorzu­bereiten, dass auch eine vorrangige oder getrennte Frei­gabe des Rad­verkehrs möglich ist (Art. 10 BayRadG).

Soweit zweckmäßig für die Leichtig­keit des Rad­verkehrs wird unter Berücksichtigung der Belange anderer Verkehrs­teilnehmender ebenfalls empfohlen, geeigneten Gemeinde­straßen die Funktion einer Fahrrad­straße zuzu­weisen (Art. 11 BayRadG).

Zur Beratung in Angelegen­heiten des Rad­verkehrs hat das Staats­ministerium für Wohnen, Bau und Verkehr die ‚Radallianz Bayern‘ (Art. 12 BayRadG) gegründet. Sie besteht aus Vertreterinnen und Vertretern der maß­geblichen Akteure und Interessen­gruppen im Rad­verkehr.