Bayerisches Radgesetz (BayRadG)
Das Gesetz zur Stärkung des Radverkehrs in Bayern (Bayerisches Radgesetz – BayRadG) wurde vom Landtag am 24. Juli 2023 beschlossen und ist am 01. August 2023 in Kraft getreten.
Mit ihm soll der Radverkehr in Bayern auf allen Ebenen gestärkt werden. Ziel ist, den Radverkehrsanteil am Gesamtverkehrsaufkommen weiter zu steigern. Seit Inkrafttreten wird die Umsetzung konsequent vorangetrieben:
Mit dem ‚Radnetz Bayern‘ (Art. 1 BayRadG) wird gemeinsam mit den kommunalen Gebietskörperschaften ein Netz für den Radverkehr in Bayern geschaffen, das aus einem Netz für den Alltagsradverkehr und einem Netz für den Freizeitradverkehr besteht.
Bis zum Ende des Jahres 2030 sollen in Bayern gegenüber dem Ende des Jahres 2022 1.500 Kilometer neue Radwege gebaut werden (Art. 2 BayRadG). Um dieses Ziel zu erreichen, baut der Freistaat Radinfrastruktur in seiner Baulast aus und fördert den Ausbau von Radverbindungen in der Baulast der Gemeinden und Landkreise sowie deren Zusammenschlüsse. Darüber hinaus fördert der Freistatat den Bau und Ausbau von öffentlich zugänglichen Abstellanlagen nach Maßgabe des Staatshaushalts.
Der Freistaat wirkt auf ein einheitliches Erscheinungsbild der nichtamtlichen Wegweisung an Radverbindungen hin und fördert diese an Radverbindungen im Radnetz Bayern nach Maßgabe des Staatshaushalts (Art. 3 BayRadG).
Die bei der Landesbaudirektion eingerichtete ‚Zentralstelle Radverkehr' (jetzt ‚Referat für Radverkehr') unterstützt Gemeinden, Landkreise sowie deren Zusammenschlüsse bei der Planung und Umsetzung von herausgehobenen Infrastrukturprojekten für den Radverkehr (Art. 4 BayRadG).
Im Sinne der nachhaltigen Flächennutzung wird den Straßenbaubehörden empfohlen, vorhandene Straßen und Wege bei der Planung von Radverbindungen einzubeziehen (Art. 5 BayRadG).
Auf Antrag von Gemeinden mit bis zu 25.000 Einwohnern kann der Freistaat Bayern durch öffentlich-rechtlichen Vertrag die Sonderbaulast für Planung und Bau von im Ausbauplan enthaltenen Radschnellverbindungen übernehmen (Art. 6 BAyRadG).
Gemeinsam mit den Eisenbahnverkehrsunternehmen im Schienenpersonennahverkehr hat der Freistaat mit dem Ticket BaSTi(R) ein Fahrradticket geschaffen, das die Fahrradmitnahme für einen Euro je Fahrrad und Fahrt ermöglicht (Art. 7 BayRadG).
Der Freistaat erarbeitet in seinem Verkehrssicherheitsprogramm Empfehlungen, in denen Maßnahmen zur Förderung der Verkehrssicherheit im Radverkehr angemessen berücksichtigt sind (Art. 8 BayRadG).
Auch im Rahmen des Schulunterrichts wird der Verkehrserziehung besondere Aufmerksamkeit gewidmet (Art. 9 BayRadG).
Im Sinne der Sicherheit und Leichtigkeit des Radverkehrs wird den Straßenbaubehörden empfohlen, geeignete Lichtsignalanlagen technisch so vorzubereiten, dass auch eine vorrangige oder getrennte Freigabe des Radverkehrs möglich ist (Art. 10 BayRadG).
Soweit zweckmäßig für die Leichtigkeit des Radverkehrs wird unter Berücksichtigung der Belange anderer Verkehrsteilnehmender ebenfalls empfohlen, geeigneten Gemeindestraßen die Funktion einer Fahrradstraße zuzuweisen (Art. 11 BayRadG).
Zur Beratung in Angelegenheiten des Radverkehrs hat das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr die ‚Radallianz Bayern‘ (Art. 12 BayRadG) gegründet. Sie besteht aus Vertreterinnen und Vertretern der maßgeblichen Akteure und Interessengruppen im Radverkehr.
