BayFAG
Über das Bayerische Finanzausgleichsgesetz (BayFAG) können Radwegebaumaßnahmen gefördert werden.
Bayerisches Finanzausgleichsgesetz (BayFAG), Art. 13c "Härtefond"
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Was wird gefördert?
- Bau von unselbständigen, gemeinsamen und getrennten Geh- und Radwegen sowie unselbständigen Radschnellwegen an Kreis- und Gemeindestraßen sowie im Zuge der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Staats- und Kreisstraßen in der Baulast der Gemeinde.
- Bau von unselbständigen, gemeinsamen und getrennten Geh- und Radwegen sowie unselbständigen Radschnellwegen an Bundes-, Staats- und Kreisstraßen, die insbesondere aus Gründen der Verkehrssicherheit dringend erforderlich sind, soweit die Kosten von Gemeinden getragen werden.
- Bau von selbstständigen, gemeinsamen und getrennten Geh- und Radwegen sowie selbständigen Radschnellwegen im Sinn von Art. 53 Nr. 2 BayStrWG, die insbesondere aus Gründen der Verkehrssicherheit dringend erforderlich sind.
- Ausbau von in gemeindlicher Baulast stehenden öffentlichen Feld- und Waldwegen nach Art. 53 Nr. 1 BayStrWG in der für eine Mischnutzung des land- und forstwirtschaftlichen Verkehrs mit dem Geh- und Radverkehr notwendigen Breite und Befestigung, soweit dadurch der Bau eines verkehrlich notwendigen Geh- und Radweges entbehrlich wird.
- Bau oder Ausbau von gemeinsamen und getrennten Geh- und Radwegen sowie Radschnellwegen im Zuge von Kreuzungsmaßnahmen nach EKrG oder WaStrG.
Wer ist antragsberechtigt?
Landkreise, Gemeinden, kommunale Zusammenschlüsse, soweit sie Baulastträger oder im Einzelfall Träger der Kosten des Geh- und Radweges sind.
Wie hoch ist der Fördersatz?
Der Förderkorridor liegt zwischen 30% und 80% der zuwendungsfähigen Kosten. Die Höhe der Förderung hängt ab von der Bedeutung des Bauvorhabens, der finanziellen Lage des Vorhabenträgers, dem Staatsinteresse und der Höhe der verfügbaren Mittel.
Die Förderung ist kombinierbar mit einer Förderung nach BayGVFG.Wie kann die Förderung beantragt werden?
Zuständig für den Fördervollzug sind die Bezirksregierungen als Bewilligungsbehörden. Alle erforderlichen Informationen und Formulare zur Antragstellung finden Sie hier.Bagatellgrenzen
Die bauliche oder finanzielle Härte muss bei Landkreisen und kreisangehörigen Gemeinden 2,50 Euro je Einwohner bzw. bei kreisfreien Städten 5 Euro je Einwohner, mindestens jedoch 50.000 Euro übersteigen.
Bayerisches Finanzausgleichsgesetz (Bay FAG), Art. 13 f "Sonderbaulastprogramm“
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Was wird gefördert?
- Bau von unselbständigen, gemeinsamen und getrennten Geh- und Radwegen sowie unselbständigen Radschnellwegen an Staatsstraßen, soweit die Gemeinde die Kosten übernimmt.
- Wenn die Gemeinden Träger der Baulast oder die Landkreise Träger der Sonderbaulast sind:
- Bau oder Ausbau von Radschnellwegen und anderen gemeinsamen und getrennten Geh- und Radwegen im Sinn von Art. 53 Nr. 2 BayStrWG, sowie
- Ausbau von öffentlichen Feld- und Waldwegen im Sinn von Art. 53 Nr. 1 BayStrWG, die für den überörtlichen Radverkehr von Verkehrsbedeutung sind.
Wer ist antragsberechtigt?
Gemeinden bzw. Gemeinde als Baulastträger, Landkreise als Träger der Sonderbaulast
Wie hoch ist der Fördersatz?
Der Förderkorridor liegt zwischen 70% und 80% der zuwendungsfähigen Kosten. Die Höhe der Förderung hängt ab von der Bedeutung des Bauvorhabens, der finanziellen Lage des Vorhabenträgers, dem Staatsinteresse und der Höhe der verfügbaren Mittel.
Planungsleistungen sind pauschal mit 15% der zuwendungsfähigen Bauausgaben zuwendungsfähig.Wie kann die Förderung beantragt werden?
Zuständig für den Fördervollzug sind die Bezirksregierungen als Bewilligungsbehörden. Alle erforderlichen Informationen und Formulare zur Antragstellung finden Sie hier.Bagatellgrenzen
Die Bagatellgrenze liegt bei 50.000 Euro.
