Finanzhilfen Radschnellwege

Für die Planung und den Bau von Rad­schnell­wegen (RSW) von Ländern und Kommunen stellt der Bund bis 2030 umfang­reiche Finanz­hilfen zur Verfügung. Die Kriterien für die Förderung sind in der Verwaltungs­vereinbarung Rad­schnell­wege 2017-2030 geregelt.

Unter die Bundes­förderung fallen RSW, die in der Regel:

  • entweder alleine oder als Bestand­teil einer Radschnell­verbindung > 10 Kilometer lang sind,
  • eine Prognose­belastung von rund 2.000 Radfahrten täglich aufweisen,
  • einen Querschnitt von 3 Metern (ein­spurig) und 4 Metern (zwei­spurig) Breite aufweisen,
  • von anderen Verkehrs­teilnehmenden (insbesondere Fuß­gängern) baulich getrennt sind,
  • sichere und komfortable Kreuzungs­punkte haben,
  • über eine hohe Belags­qualität und eine geringe Steigung verfügen sowie
  • dauerhaft verkehrs­sicher betrieben und unterhalten werden – einschließlich Winter­dienst.

Was wird gefördert?
Bau von Rad­schnell­wegen in der Bau­last der Länder, Gemeinden und Gemeinde­verbände
- Neu-, Um- und Ausbau einschließlich der erforderlichen Planungs­leistungen
- Eigenständige und straßen­begleitende Rad­schnell­wege sowie Rad­schnell­weg­brücken oder -unterführungen
- Rad­schnellweg­gerechte Knoten­punkt­umbauten
- Beleuchtung, Beschilderung und Markierung von Rad­schnell­wegen

Wer ist antragsberechtigt?
Länder, Gemeinden, Landkreise, kommunale Zusammen­schlüsse

Wie hoch ist der Fördersatz?
In der Regel ist eine Förderung bis zu 75 % der zuwendungs­fähigen Kosten möglich, in begründeten Einzel­fällen bis zu einem Höchst­satz von 90 % der zuwendungs­fähigen Kosten.

Wie kann die Förderung beantragt werden?
Für Rad­schnell­weg­­projekte können Förder­anträge ohne Verwendung eines Form­blatts begrenzt auf die Förderung der Planungs­­leistungen der Leistungs­phasen 1 bis 5 gemäß § 47 Abs. 1 HOAI oder des Baus gestellt werden. Voraus­setzung ist, dass sich die beteiligten Straßen­­baulast­­träger im Weg einer Absichtserklärung zusammen­­schließen und auf Grundlage einer Mach­bar­keits­­studie das Projekt näher beschreiben. In der Mach­bar­keits­studie müssen die Ein­haltung der Förder­­voraus­­setzungen (vgl. Art. 3 VV Rad­schnell­wege), der voraus­sicht­lichen Kosten (Gesamt­kosten, zuwendungs­­fähige Kosten, Eigen­anteil), der Wirtschaftlich­keit anhand der Nutzen-Kosten-Analyse sowie des Realisierungs­­horizonts (aufgeschlüsselt von Vor­planung bis Bau­beginn) dar­gestellt sein. Zur Unter­stützung bei der Auf­stellung von Potenzial- und Nutzen-Kosten-Analyse kann der zugehörige Leifaden heran­gezogen werden. Für die Aufbereitung der Nutzen-Kosten-Analyse und Darstellung der Berechnungs­ergebnisse steht ein Berechnungs­werkzeug zur Verfügung.

Für förder­­rechtliche Fragen stehen die Bezirks­­regierungen als Ansprech­­personen zur Verfügung.

Die Anträge sind über die Bezirks­regierungen zu stellen, von wo sie an das Bayerische Staats­ministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (StMB) weiter­geleitet und von dort dem Bund zur Genehmigung vor­gelegt werden.

Bagatellgrenzen
keine