Finanzhilfen Radschnellwege
Für die Planung und den Bau von Radschnellwegen (RSW) von Ländern und Kommunen stellt der Bund bis 2030 umfangreiche Finanzhilfen zur Verfügung. Die Kriterien für die Förderung sind in der Verwaltungsvereinbarung Radschnellwege 2017-2030 geregelt.
Unter die Bundesförderung fallen RSW, die in der Regel:
- entweder alleine oder als Bestandteil einer Radschnellverbindung > 10 Kilometer lang sind,
- eine Prognosebelastung von rund 2.000 Radfahrten täglich aufweisen,
- einen Querschnitt von 3 Metern (einspurig) und 4 Metern (zweispurig) Breite aufweisen,
- von anderen Verkehrsteilnehmenden (insbesondere Fußgängern) baulich getrennt sind,
- sichere und komfortable Kreuzungspunkte haben,
- über eine hohe Belagsqualität und eine geringe Steigung verfügen sowie
- dauerhaft verkehrssicher betrieben und unterhalten werden – einschließlich Winterdienst.
Was wird gefördert?
Bau von Radschnellwegen in der Baulast der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände
- Neu-, Um- und Ausbau einschließlich der erforderlichen Planungsleistungen
- Eigenständige und straßenbegleitende Radschnellwege sowie Radschnellwegbrücken oder -unterführungen
- Radschnellweggerechte Knotenpunktumbauten
- Beleuchtung, Beschilderung und Markierung von Radschnellwegen
Wer ist antragsberechtigt?
Länder, Gemeinden, Landkreise, kommunale Zusammenschlüsse
Wie hoch ist der Fördersatz?
In der Regel ist eine Förderung bis zu 75 % der zuwendungsfähigen Kosten möglich, in begründeten Einzelfällen bis zu einem Höchstsatz von 90 % der zuwendungsfähigen Kosten.
Wie kann die Förderung beantragt werden?
Für Radschnellwegprojekte können Förderanträge ohne Verwendung eines Formblatts begrenzt auf die Förderung der Planungsleistungen der Leistungsphasen 1 bis 5 gemäß § 47 Abs. 1 HOAI oder des Baus gestellt werden. Voraussetzung ist, dass sich die beteiligten Straßenbaulastträger im Weg einer Absichtserklärung zusammenschließen und auf Grundlage einer Machbarkeitsstudie das Projekt näher beschreiben. In der Machbarkeitsstudie müssen die Einhaltung der Fördervoraussetzungen (vgl. Art. 3 VV Radschnellwege), der voraussichtlichen Kosten (Gesamtkosten, zuwendungsfähige Kosten, Eigenanteil), der Wirtschaftlichkeit anhand der Nutzen-Kosten-Analyse sowie des Realisierungshorizonts (aufgeschlüsselt von Vorplanung bis Baubeginn) dargestellt sein. Zur Unterstützung bei der Aufstellung von Potenzial- und Nutzen-Kosten-Analyse kann der zugehörige Leifaden herangezogen werden. Für die Aufbereitung der Nutzen-Kosten-Analyse und Darstellung der Berechnungsergebnisse steht ein Berechnungswerkzeug zur Verfügung.
Für förderrechtliche Fragen stehen die Bezirksregierungen als Ansprechpersonen zur Verfügung.
Die Anträge sind über die Bezirksregierungen zu stellen, von wo sie an das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (StMB) weitergeleitet und von dort dem Bund zur Genehmigung vorgelegt werden.
Bagatellgrenzen
keine
