BayGVFG
Der kommunale Radwegebau und der Bau von Fahrradabstellanlagen sind über das Bayerische Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (BayGVFG) förderfähig.
Radwegebau
-
Was wird gefördert?
- Bau oder Ausbau von unselbständigen, gemeinsamen und getrennten Geh- und Radwegen sowie unselbständigen Radschnellwegen in der Baulast von Kommunen im Zuge von
- verkehrswichtigen innerörtlichen Straßen
- verkehrswichtigen Zubringerstraßen zum überörtlichen Verkehrsnetz
- verkehrswichtigen zwischenörtlichen Straßen
- Ortsdurchfahrten von Bundes-, Staats- und Kreisstraßen
- Bau oder Ausbau von in der Baulast von Kommunen stehenden
- verkehrswichtigen, selbständigen gemeinsamen und getrennten Geh- und Radwegen sowie Radschnellwegen und
- verkehrswichtigen öffentlichen Feld- und Waldwegen mit Bedeutung für den Radverkehr
- Bau oder Ausbau von gemeinsamen und getrennten Geh- und Radwegen sowie Radschnellwegen im Zuge von Kreuzungsmaßnahmen nach EKrG oder WaStrG
Wer ist antragsberechtigt?
Gemeinden, Landkreise, kommunale Zusammenschlüsse
Wie hoch ist der Fördersatz?
Es ist eine Förderung bis 80% der zuwendungsfähigen Kosten möglich. Die Höhe der Förderung hängt ab von der Bedeutung des Bauvorhabens, der finanziellen Lage des Vorhabenträgers, dem Staatsinteresse und der Höhe der verfügbaren Mittel. Der aktuelle Ausgangsfördersatz liegt bei 50% der zuwendungsfähigen Kosten.
Die Förderung ist kombinierbar mit einer Förderung nach Art. 13c BayFAG ("Härtefond").Wie kann die Förderung beantragt werden?
Zuständig für den Fördervollzug sind die Bezirksregierungen als Bewilligungsbehörden. Alle erforderlichen Informationen und Formulare zur Antragstellung finden Sie hier.Bagatellgrenzen
Die Bagatellgrenze liegt bei 100.000 Euro.
Bei verkehrswichtigen selbständigen Geh- und Radwegen liegt sie bei 50.000 Euro.
Bei verkehrswichtigen öffentlichen Feld- und Waldwegen mit Bedeutung für den Radverkehr liegt sie bei 25.000 Euro.
Für den Bau oder Ausbau von gemeinsamen und getrennten Geh- und Radwegen sowie Radschnellwegen im Zuge von Kreuzungsmaßnahmen nach EKrG oder WaStrG gibt es keine Bagatellgrenze. - Bau oder Ausbau von unselbständigen, gemeinsamen und getrennten Geh- und Radwegen sowie unselbständigen Radschnellwegen in der Baulast von Kommunen im Zuge von
Fahrradabstellanlagen
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Was wird gefördert?
Bau oder Ausbau von Fahrradabstellanlagen an Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs, dazu zählen v.a. Bahnhöfe, Straßenbahnhaltestellen, Omnibushaltestellen.Wer ist antragsberechtigt?
Nahverkehrsunternehmen, Schieneninfrastrukturunternehmen, Landkreise, Gemeinden und deren ZusammenschlüsseWie hoch ist der Fördersatz?
Der Regelfördersatz liegt bei 75% der zuwendungsfähigen Kosten. Es ist eine Förderung bis zu 90% der zuwendungsfähigen Kosten möglich. Die aktuellen Höchstsätze zur Ermittlung der zuwendungsfähigen Kosten für B+R-Anlagen finden Sie hier.Wie kann die Förderung beantragt werden?
Zuständig für den Fördervollzug sind die Bezirksregierungen als Bewilligungsbehörden. Alle erforderlichen Informationen und Formulare zur Antragstellung finden Sie hier.Bagatellgrenzen
keine
