EU FAQ
Antworten auf häufig gestellte Fragen zur EU-Innenstadt-Förderinitiative.
Die Fragen und Antworten werden laufend aktualisiert.
Stand: 11. August 2021
1. Förderziel
Was ist der Unterschied zwischen dem Sonderfonds „Innenstädte beleben“ und der EU-Innenstadt-Förderinitiative?
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Beide Initiativen verfolgen dasselbe Ziel: die bayerischen Innenstädte zu beleben und zu stärken. Ein Unterschied ist die Herkunft der Fördermittel: Während der Sonderfonds „Innenstädte beleben“ aus Landesmitteln der Städtebauförderung finanziert wird, stehen für die EU-Innenstadt-Förderinitiative Gelder der Europäischen Union zur Verfügung. Eine Besonderheit der EU-Innenstadt-Förderinitiative besteht darin, dass auch gemeindliches Personal für ein Innenstadtmanagement sowie die Erstellung eines digitalen Zwillings der Innenstadt gefördert werden können. Darüber hinaus entsprechen sich die Fördergegenstände der beiden Initiativen weitgehend.
Ist es möglich Mittel der EU-Innenstadt-Förderinitiative zu beantragen, wenn bereits Mittel aus dem Sonderfonds „Innenstädte beleben“ eingesetzt werden?
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Es ist für Städte und Gemeinden grundsätzlich möglich, parallel Mittel aus beiden Programmen für die Belebung und Stärkung der Innenstadt einzusetzen.
Welche Maßnahmen können gefördert werden?
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Ziel der EU-Innenstadt-Förderinitiative ist die Belebung der Innenstädte. Die bayerischen Städte, Märkte und Gemeinden sollen in die Lage versetzt werden, die Qualitäten der Innenstädte zu stärken und weiter zu entwickeln. Ein erhöhter Fördersatz wird ausschließlich für folgende Maßnahmenarten gewährt, sofern diese einen Beitrag zur Belebung der Innenstädte leisten:
- Städtebauliche Konzepte zur Entwicklung der Innenstädte
- Fachkonzepte und Gutachten zur Weiterentwicklung der Innenstädte
- Städtebauliches Innenstadtmanagement
- Bauliche, investitionsvorbereitende und -begleitende Kleinmaßnahmen
- Erstellung eines digitalen Zwillings der Innenstadt (Online-Plattform)
- Erstellung eines digitalen Leerstandskatasters der Innenstadt
- Studien, Konzepte, Vorhabenentwicklungen zur Wiedernutzbarmachung leerstehender Geschäftsflächen, Gebäudeteile oder Gebäude
- Vorübergehende Anmietung leerstehender Räumlichkeiten durch die Gemeinde
- Bauliche Investitionen für Zwischennutzungen
Kann eine einzelne Maßnahme im Rahmen der Förderinitiative bezuschusst werden?
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Die Belebung von Innenstädten ist eine komplexe Aufgabe, die in der Regel ein aufeinander abgestimmtes Bündel mehrerer Einzelmaßnahmen erforderlich macht. Die Bezuschussung einer einzelnen Maßnahme im Rahmen der EU-Innenstadt-Förderinitiative ist nur ausnahmsweise möglich, wenn zu erwarten ist, dass diese einen wesentlichen Beitrag zur Belebung der Innenstadt leisten kann.
2. Gegenstand der Förderung
Städtebauliche Konzepte, Fachkonzepte und Gutachten zur Weiterentwicklung der Innenstädte
Kann ein städtebaulicher Wettbewerb als förderfähig eingestuft werden?
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Ja, wenn dieser der Belebung der Innenstadt oder des Ortskerns dient.
Können ein Einzelhandels-, Tourismus- oder Parkraumkonzept gefördert werden?
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Ja, wenn dieses der Belebung der Innenstadt oder des Ortskerns dient.
Städtebauliches Innenstadtmanagement
Wie grenzt sich das städtebauliche Innenstadtmanagement vom Citymanagement ab?
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Der Fokus liegt auf der Belebung der Innenstädte. Förderfähig ist die städtebauliche Beratung unterschiedlicher Innenstadt-Akteure sowie deren Begleitung für die Steuerung etwaiger Nachnutzungsoptionen. Eine vorrangige Ausrichtung auf reine Marketingmaßnahmen ist mit den Anforderungen und der städtebaulichen Ausrichtung der EU-Innenstadt-Förderinitiative aber nicht vereinbar.
Welche Anforderungen sind an ein städtebauliches Innenstadtmanagement zu stellen?
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Die Aufgaben eines städtebaulichen Innenstadtmanagements sind vielfältig. Sie umfassen die Vernetzung, Beratung und Begleitung aller Innenstadtakteure, die Steuerung und Bündelung von Digitalisierungsinitiativen zur Innenstadtstärkung, die aktive Steuerung der Nutzungs- und Funktionsverteilung in der Innenstadt, die architektonische und energetische Beratung der Innenstadtakteure und die Verwaltung der Mittel der Förderinitiative. Welche Aufgaben das Innenstadtmanagement konkret übernimmt, entscheidet sich aufgrund der örtlichen Rahmenbedingungen.
Es ist darauf zu achten, dass die Aufgaben des städtebaulichen Innenstadtmanagements von qualifiziertem Personal übernommen werden. Ob die Leistungen besser von gemeindlichem Personal oder von externen Dienstleistern erbracht werden, entscheidet sich aufgrund der örtlichen Rahmenbedingungen.
Was ist zu beachten, wenn gemeindliches Personal gefördert werden soll?
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Bei der Förderung gemeindlichen Personals sind die Vorgaben der EU zu beachten. Hinweise hierzu sind dem Merkblatt Personalkostenförderung zu entnehmen.
Bauliche, investitionsvorbereitende und -begleitende Kleinmaßnahmen:
Welche Kleinmaßnahmen können gefördert werden?
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Es können kleinere investive und nichtinvestive Maßnahmen der Gemeinde gefördert werden, zum Beispiel:
- Kleinmaßnahmen zur Aufwertung des öffentlichen Raums etwa durch eine hochwertige Stadtmöblierung und Begrünung,
- (energetische) Verbesserung der Beleuchtung im Straßenraum ergänzend zur Funktionsbeleuchtung,
- Aufbau mobiler Versorgungs- und Dienstleistungsangebote.
Zudem können Kleinmaßnahmen von Dritten mit pauschal 30 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert werden, wie etwa:
- Beseitigung baulicher Barrieren bei Geschäftsflächen,
- Einbau von automatischen Eingangstüren und Desinfektionsanlagen.
Bei allen Maßnahmen ist ein städtebaulicher Bezug erforderlich. Die Mittel sind entsprechend den Zielen des städtebaulichen Konzepts der jeweiligen Gemeinde für Maßnahmen zur Standortqualifizierung und strukturellen Aufwertung des jeweiligen Quartiers einzusetzen. Bewirtungskosten können nicht bezuschusst werden.
Können auch Events und Marketing gefördert werden?
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Grundsätzlich ja, sofern ein städtebaulicher Bezug vorhanden ist.
Kann auch ein Kunstprojekt gefördert werden?
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Inwieweit ein Kunstprojekt gefördert werden kann, entscheidet sich im Einzelfall. Ein städtebaulicher Bezug ist unverzichtbar. Grundsätzlich fällt die Künstlerförderung in die Zuständigkeit des Wissenschaftsministeriums.
Digitaler Zwilling der Innenstadt
Was versteht man unter einem digitalen Zwilling der Innenstadt?
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Ein geobasierter digitaler Zwilling ist ein virtuelles Abbild realer Objekte oder Systeme mit Raumbezug. Durch die Verknüpfung eines solchen Raummodells mit verschiedenen Datengrundlagen lassen sich Projekte planen, Szenarien untersuchen oder Bauprozesse begleiten. Neben verwaltungsinternen Prozessen etwa im Bereich der Stadtplanung oder der Wirtschaftsförderung können digitale Zwillinge der Innenstadt auch für Prozesse der Bürgerbeteiligung eingesetzt werden. Sie können zudem im Sinne einer Serviceplattform von Akteuren genutzt werden, die öffentlich Leistungen anbieten. Förderfähig sind nur Bausteine, die auf die Belebung und Stärkung der Innenstadt abzielen. Plattformen, die ausschließlich kommerziellen Zwecken dienen, sind nicht förderfähig.
Wie kommt meine Gemeinde zu einem digitalen Zwilling der Innenstadt?
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Der erste Schritt besteht in der konzeptionellen Vorbereitung einer bedarfsorientierten gemeindlichen Lösung. Das beinhaltet unter anderem die Erstellung einer Leistungsbeschreibung mit Klärung von Rollen, Verantwortlichkeiten, Daten, technisch-organisatorischen Vorgaben für die Realisierung. Danach folgt der technisch-organisatorische Auf- und Ausbau eines Digitalen Zwillings der Innenstadt.
Wertvolle Hinweise zu Konzeption und Aufbau eines Digitalen Zwillings der Innenstadt liefert der von Bayern Innovativ/ ZD.B – Themenplattform Smart Cities and Regions herausgegebene Leitfaden „Geobasierter Digitaler Zwilling nach der SDDI-Methode“.
Für Fragen rund um den Aufbau eines geobasierten Digitalen Zwillings steht Ihnen das Team der ZD.B-Themenplattform „Smart Cities and Regions“ zur Verfügung.
Es unterstützt auch bei der Suche nach geeigneten Dienstleistern und bei der Ausschreibung offener, standardisierter Schnittstellen des Digitalen Zwillings. Ansprechpartner ist Herr Willi Steincke (Tel. +49 911 20671-721, willi.steincke@bayern-innovativ.de; www.bayern-innovativ.de).
Können auch Ausgaben für die Datenpflege und den Betrieb eines digitalen Zwillings der Innenstadt gefördert werden?
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Ausgaben für Betrieb, Unterhalt und Datenpflege des Digitalen Zwillings sind nicht förderfähig.
Vorübergehende Anmietung leerstehender Räumlichkeiten durch die Gemeinde
Wie funktioniert das?
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Ladenlokale mit einer Mietfläche von bis zu 300 m² können für maximal zwei Jahre durch die Gemeinde zu einem verminderten Mietzins angemietet und zu einer weiter reduzierten Miete an innovative und frequenzbringende Nutzungen (z.B. Start-Ups, Kulturangebote) weitervermietet werden. Im Einzelfall können noch belegte Ladenlokale mit gekündigtem Mietvertrag ohne absehbare Nachfolgenutzung einbezogen werden, um drohenden Leerstand zu vermeiden.
Können die Mietkosten vollumfänglich als förderfähig eingestuft werden?
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Nein. Förderfähig ist die Anmietung leerstehender Räumlichkeiten durch die Gemeinde zu einem Mietzins, der nicht höher als 70% der Kaltmiete aus der letzten Vermietung des Ladenlokals („Altmiete“) ist.
Wie stark kann die Gemeinde die Miete bei der Weitervermietung reduzieren?
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Bei der Weitervermietung durch die Gemeinde darf der Mietzins nicht geringer als 20 % der Altmiete (Untergrenze) und nicht höher als der Mietzins sein, den die Gemeinde bezahlt.
Kann die Gemeinde die angemietete Fläche auch unentgeltlich zur Verfügung stellen?
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Ja, wenn die Räumlichkeit für gemeinwohlorientierte Nutzungen ohne Gewinnerzielungsabsicht zur Verfügung gestellt wird.
Ist bei einer Förderung die Bedürftigkeit des Vermieters zu prüfen?
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Nein. Für die Berechnung des reduzierten Mietzinses ist aber der Mietvertrag über die letzte Vermietung des Ladenlokals vorzulegen.
Welche Nutzungen kommen für die Weitervermietung in Frage?
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Insbesondere kommen in Frage:
- Einzelhandels-Startups und Gastronomie-Startups
- Dienstleistungen mit Publikumsverkehr
- Direktverkauf landwirtschaftlicher Produkte
- Angebote von Lieferservices/Verteilstationen
- Showrooms des regionalen Online-Handels
- kulturwirtschaftliche Nutzungen
- Bildungsangebote (Lehrräume von Volkshochschulen, Büchereien etc.)
- bürgerschaftliche und nachbarschaftliche Nutzungen (Repair-Cafés, Räume für Initiativen etc.)
- Kinderbetreuung
- Nutzungen zur Ermöglichung neuer Mobilitätslösungen, z.B. Fahrradabstellflächen mit E-Ladestationen
Welche beihilferechtlichen Regelungen sind zu beachten?
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Für Unternehmen im Sinne des EU-Beihilferechts stellt die Gewährung einer vergünstigten Miete unter Umständen eine staatliche Beihilfe dar, wenn diese Begünstigung zu einer Verzerrung des innergemeinschaftlichen Wettbewerbs führt und somit den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt (Art. 107 AEUV). Beihilfen sind nach EU-Recht nur ausnahmsweise möglich, wenn ein Notifizierungsverfahren durchgeführt wurde oder die Begünstigung aufgrund eines Unionsrechtsaktes von dieser Anmeldepflicht ausgenommen ist.
Die De-minimis-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. 12.2013) legt einen Schwellenwert fest, bis zu dem Beihilfen als Maßnahmen angesehen werden, die von der ansonsten bestehenden Anmeldepflicht ausgenommen sind. Die Summe der einem Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen darf innerhalb des laufenden und der letzten zwei Steuerjahre bis zu 200.000 Euro betragen. Um der Beihilfe gewährenden Stelle die Prüfung der Einhaltung dieses Schwellenwerts zu ermöglichen, muss das betreffende Unternehmen vor Gewährung einer Beihilfe alle De-minimis-Beihilfen angeben, die es in den vorangegangenen zwei Steuerjahren sowie im laufenden Steuerjahr erhalten hat. Darüber hinaus sind auch alle sonstigen Fördermittel für das gleiche Projekt anzugeben. Die Beihilfe gewährende Stelle ist verpflichtet, dem Unternehmen zusammen mit der Förderzusage zu bescheinigen, dass es eine De-minimis-Beihilfe erhalten hat. Die De-minimis-Bescheinigung dient als Nachweis für die gewährten De-minimis-Beihilfen und als Grundlage für die Beantragung weiterer De-minimis-Beihilfen. Bescheinigungen sind 10 Steuerjahre ab Gewährung der Beihilfe aufzubewahren.
Bei dem vorliegenden Fördergegenstand wird allenfalls das Verhältnis zwischen der Gemeinde und ihrem Untermieter (Unternehmen) beihilferelevant sein, nicht aber das Verhältnis zwischen Freistaat und Gemeinde. Die De-minimis-Verordnung muss daher durch die Gemeinde im Verhältnis zu dem begünstigten Unternehmen angewandt werden.
Wo finde ich Hilfestellungen zur Beantragung einer De-minimis-Beihilfe?
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Merkblätter und Formblätter zur Beantragung von De-minimis-Beihilfen können hier und auf der Homepage des StMB abgerufen werden. Zudem wird auf die Bekanntmachung der Kommission zum Beihilfebegriff (2016/C 262/01) hingewiesen.
Bauliche Investitionen für Zwischennutzungen
Welche baulichen Investitionen können im Zusammenhang mit Zwischennutzungen gefördert werden?
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Die temporäre Zwischennutzung von leerstehenden Geschäftsflächen oder Brachen ist häufig erst durch kleinere bauliche Anpassungen möglich. Deren Umfang muss in einem angemessenen Verhältnis zur zeitlichen Befristung der Zwischennutzung stehen.
Was ist konkret förderfähig?
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Um den Aufwand für die Förderung zu reduzieren kann in Anlehnung an ein kommunales Förderprogramm eine Pauschale in Höhe von bis zu 50 Prozent der förderfähigen Ausgaben gewährt werden. Aufgrund der typischerweise reduzierten Mietkosten für Zwischennutzungen kann eine Überkompensation damit ausgeschlossen werden.
Können auch Pop-Ups gefördert werden?
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Ja, in Ausnahmefällen.
Wie lange sind hier die Bindungsfristen?
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Bei der Festsetzung der Bindungsfrist ist der zeitlichen Befristung der Zwischennutzung im Einzelfall Rechnung zu tragen. Die Laufzeit des Zwischennutzungsvertrags kann dabei einen Anhaltspunkt liefern.
Sonstige Maßnahmen
Können auch Maßnahmen gefördert werden, die sich nicht auf der Liste förderfähiger Maßnahmen finden?
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Es können nur Maßnahmen gefördert werden, die sich auf der Liste förderfähiger Maßnahmen finden.
3. Zuwendungsempfänger
Wer erhält die Förderung?
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Zuwendungsempfänger sind bayerische Städte und Gemeinden, die mindestens 10.000 Einwohner haben oder deren zentralörtliche Funktion mindestens der eines Mittelzentrums entspricht.
Können auch Private, Firmen oder Institutionen die Förderung erhalten?
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Die Gemeinde kann die Städtebauförderungsmittel im Einzelfall zusammen mit ihrem Eigenanteil an Dritte weiterbewilligen.
4. Fördergebiet
Ist ein abgegrenztes Fördergebiet erforderlich?
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Die Mittel können entweder in einem bestehenden innerörtlichen Fördergebiet der nationalen Städtebauförderung oder in einem von der Gemeinde festgelegten zentralen Versorgungsbereich eingesetzt werden.
Können auch Stadtteilzentren von der Förderinitiative profitieren?
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Im Einzelfall können auch Stadtteilzentren von der EU-Innenstadt-Förderinitiative profitieren.
5. Fördervoraussetzungen
Gibt es für die Förderinitiative „Innenstädte beleben“ eigene Richtlinien?
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Die Förderung erfolgt auf Grundlage der Städtebauförderungsrichtlinien vom 12. November 2019 (StBauFR). Ergänzende Regelungen wurden mit BMS vom 5. August 2021 (Gz. 4656.2-10-1) erlassen. Zudem sind die folgenden europäischen Rechtsvorschriften in der jeweils gültigen Fassung einzuhalten:
- EU-Verordnung VO (EU) Nr. 1301/2013 (EFRE-Verordnung)
- EU-Verordnung VO (EU) Nr. 1303/2013 (Allgemeine Verordnung)
- EU-Verordnung VO (EU) Nr. 2020/2221 (REACT-EU-Verordnung)
- Ergänzende Durchführungs- und Delegierte Verordnungen.
Welche Fördervoraussetzungen sind noch zu berücksichtigen?
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Voraussetzung für die Förderung ist das Vorliegen einer ganzheitlichen kommunalen Entwicklungsstrategie. Eine solche Strategie ist beispielsweise ein integriertes städtebauliches Entwicklungskonzept (ISEK) mit querschnittsorientiertem Handlungsansatz, das unter Einbindung der lokalen Akteure erarbeitet wurde.
Es können nur Bündel aufeinander abgestimmter Einzelprojekte gefördert werden. Die Maßnahmenbündel dürfen nur Maßnahmen enthalten, die in einer abschließenden Liste möglicher Maßnahmenarten enthalten sind.
Wofür gilt die Bagatellgrenze?
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Die Belebung von Innenstädten ist eine komplexe Aufgabe, die in der Regel ein aufeinander abgestimmtes Bündel mehrerer Einzelmaßnahmen erforderlich macht. Aus diesem Grund wird ein Mindestbedarf je Gemeinde von insgesamt 250.000 Euro (Zuschuss) für den gesamte Förderzeitraum unterstellt.
Müssen die Fördermaßnahmen im Zusammenhang mit der Pandemie stehen?
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Dies ist keine unmittelbare Fördervoraussetzung. Mittelbar soll mit den Maßnahmen aber den Folgen der Pandemie in den Innenstädten und Ortskernen durch aktives Handeln entgegengewirkt werden.
6. Verteilung und Höhe der Förderung
Wie werden die Fördermittel verteilt?
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Zur Beschränkung des Bewerbungsaufwandes für die Gemeinden erfolgt die Projektauswahl im Rahmen eines Interessenbekundungsverfahrens. Hierzu wurde ein Projektaufruf durch das Bauministerium veröffentlicht.
Die Auswahl der zu fördernden Maßnahmenbündel erfolgt durch ein Auswahlgremium unter Federführung des Bauministeriums. Aus den Projektvorschlägen der Gemeinden werden die Maßnahmenbündel zur Förderung ausgewählt, die am besten mit den Zielen von REACT-EU, den Zielen der EU-Innenstadt-Förderinitiative und mit den Querschnittszielen des EFRE übereinstimmen. Aufgrund der knappen Laufzeit der Förderinitiative wird einer zeitgerechten Projektumsetzung besonderer Stellenwert zugemessen.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Förderung.
Welchen Fördersatz erhält meine Gemeinde?
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Der Fördersatz beträgt einheitlich 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Wann erfährt eine Gemeinde, wie viel Förderung aus der EU-Innenstadt-Förderinitiative sie erhält?
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Die Bewerbungsfrist im Interessenbekundungsverfahren endet am 30. September 2021. Das Ergebnis des Auswahlverfahrens steht voraussichtlich Ende Oktober 2021 fest. Dann weiß jede Gemeinde, welche Mittel ihr aus der EU-Innenstadt-Förderinitiative zur Verfügung stehen. Ab diesem Zeitpunkt kann sie ihre Projekte in Abstimmung mit der Servicestelle für die Förderabwicklung und der zuständigen Bezirksregierung konkretisieren und einen förmlichen Zuwendungsantrag stellen.
7. Förderverfahren
Welche Unterlagen sind im Interessenbekundungsverfahren einzureichen?
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Es ist je Gemeinde ein Antragsformblatt sowie die Anlage 1 zum Antragsformblatt einzureichen. Gegebenenfalls sind weitere Informationen zu den geplanten Maßnahmen einzureichen.
Aufgrund der Dringlichkeit wurden einzelne Projekte schon begonnen. Ist das förderschädlich?
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Für sämtliche Maßnahmen der EU-Innenstadt-Förderinitiative wird pauschal einem vorzeitigen Maßnahmenbeginn zum 1. April 2021 zugestimmt. Sofern die Fördervoraussetzungen erfüllt sind, können insofern Ausgaben auch rückwirkend erstattet werden. Die Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn stellt keine Zusicherung auf den Erlass eines Zuwendungsbescheides im Sinne des Art. 38 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes dar. Aus der Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn kann auch sonst kein Rechtsanspruch auf Förderung abgeleitet werden. Der Antragsteller trägt das volle Finanzierungsrisiko.
Die für eine eventuelle Zuwendung relevanten Voraussetzungen sind bereits bei der vorzeitigen Durchführung des Vorhabens einzuhalten (insbesondere die einschlägigen Allgemeinen und ggf. Baufachlichen Nebenbestimmungen, sowie weitere Bestimmungen des Förderprogramms).
Was passiert, wenn eine Maßnahme nicht zum 30. Juni 2023 fertig wird?
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Alle geförderten Maßnahmen müssen bis 30. Juni 2023 vollständig umgesetzt und abgerechnet sein. Eine Verlängerung des Umsetzungszeitraums ist ausgeschlossen. Nicht fertiggestellte Maßnahmen erfüllen den Zuwendungszweck nicht. Die Fördermittel für nicht fertiggestellte Maßnahmen können in voller Höhe zurückgefordert werden.
Ist die Antragstellung für Mittel der EU-Innenstadt-Förderinitiative sehr aufwändig?
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Im Gegensatz zu nationalen Förderprogrammen müssen im Förderverfahren der EU-Innenstadt-Förderinitiative zusätzlich europäische Vorgaben beachtet werden. Um die Gemeinden dabei zu unterstützen, werden wir eine Servicestelle für die Förderabwicklung einrichten. Gemeinden, deren Maßnahmenbündel im Projektauswahlverfahren zur Förderung ausgewählt wurden, steht die Servicestelle bei der Antragstellung, bei Auszahlungsanträgen, der Dokumentation und der Erstellung des Verwendungsnachweises zur Seite.