FAQ: Antworten auf die häufigsten Fragen zum Deutschlandticket

Bund und Länder haben sich im Rahmen des dritten Entlastungspakets auf die Einführung eines Deutschlandtickets für einen Startpreis von 49 Euro im Monat geeinigt. Es soll bundesweit im Nah- und Regionalverkehr gültig sein.
Der Freistaat Bayern bringt zusätzlich zum regulären Deutschlandticket ein Ermäßigungsticket für Auszubildende, Studierende und alle, die „Freiwilligendienst“ leisten, für 29 Euro im Monat auf den Weg.
Hier finden Sie die häufigsten Fragen und Antworten zum Deutschland- und zum Ermäßigungsticket (Stand: 08.03.2023). Die FAQs werden regelmäßig aktualisiert und ergänzt sobald neue Informationen vorliegen.
1. Allgemeine Informationen
1.1 Wann startet das Deutschlandticket?
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Bund und Länder haben sich in einer VMK-Sitzung auf die Einführung eines digitalen,
deutschlandweit gültigen und monatlich kündbaren Deutschlandtickets zum 1. Mai 2023
verständigt. Der Vorverkauf des Tickets soll am 3. April 2023 beginnen.
1.2 Werden bestehende Abos automatisch umgestellt oder kann ich mein bisheriges Abo behalten?
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Das Deutschlandticket ist ein neues und ergänzendes Angebot. Bestehende Abos werden nicht automatisch umgestellt und können auch weiter beibehalten werden, insbesondere, wenn sie besondere Mitnahmeregelungen enthalten oder übertragbar sind. Die meisten Verkehrsunternehmen und Verbünde bieten einen reibungslosen Wechsel in das Deutschlandticket an.
1.3 Ist das Deutschlandticket übertragbar und sind Mitnahmeregelungen für Kinder enthalten?
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Das Deutschlandticket ist ein personalisiertes Angebot, das nicht übertragbar ist.
Weitergehende Mitnahmeregelungen sind zum Start nicht vorgesehen. Das
Deutschlandticket beinhaltet eine unentgeltliche Mitnahme von Personen bis zu 6 Jahren.
1.4 Ist die Mitnahme von Fahrrädern für Deutschlandticketinhaber kostenfrei möglich?
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In den bundesweit geltenden Tarifbestimmungen des Deutschlandtickets ist festgelegt, dass für die Mitnahme eines Fahrrades eine reguläre Fahrradfahrkarte zu erwerben ist, soweit die Fahrradmitnahme auf der jeweiligen Fahrt kostenpflichtig ist. Eine Mitnahmemöglichkeit im Rahmen des Deutschlandtickets ist folglich nicht vorgesehen.
1.5 Ist die Mitnahme von Hunden für Deutschlandticketinhaber kostenfrei möglich?
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In den bundesweit geltenden Tarifbestimmungen des Deutschlandtickets ist festgelegt, dass für die Mitnahme eines Hundes eine reguläre Fahrkarte zu erwerben ist, soweit die
Mitnahme auf der jeweiligen Fahrt kostenpflichtig ist. Eine Mitnahmemöglichkeit im Rahmen des Deutschlandtickets ist folglich nicht vorgesehen.
1.6 Wo finde ich weitere Informationen zum Deutschlandticket?
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Aktuelle Informationen zur Umsetzung vor Ort erhalten Sie auf der Homepage des jeweiligen Verkehrsverbundes, der Homepage des Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr, sowie bundesweit auf der eigens eingerichtete Homepage:
2. Finanzierung
2.1 Wie wird das Deutschlandticket finanziert?
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Bund und Länder stellen für das Deutschlandticket ab 2023 jeweils 1,5 Milliarden Euro jährlich zur Verfügung. Bund und Länder haben sich weiterhin darauf verständigt, dass die notwendige Auskömmlichkeit des Tarifs für das Deutschlandticket gewährleistet wird. Etwaige Mehrkosten, die den Unternehmen im Einführungsjahr 2023 entstehen, werden je zur Hälfte von Bund und Ländern getragen. Auch in den Folgejahren wollen Bund und Länder gemeinsam vereinbaren, wie die Finanzierung durch Ticketeinnahmen und Zuschüsse sichergestellt wird.
2.2 Wann stehen die zugesagten Mittel zur Verfügung
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Der Freistaat setzt sich dafür ein, dass die Bundesmittel rechtzeitig zum Start des
Deutschlandtickets bereitgestellt werden. Die Länder haben dazu vom Bund gefordert, dass die Bundesmittel für das Jahr 2023 den Ländern spätestens am 14. April 2023 zur Verfügung stehen.Bis spätestens Ende April 2023 wollen wir die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für Abschlagszahlungen an Unternehmen und Kommunen schaffen, um deren Liquidität zum Start des Deutschlandtickets zu gewährleisten.
Für die Prognoserechnung steht ein einheitliches Onlineportal ab dem 30. März 2023 unter https://dtby.intraplan.de/site/login zur Verfügung. Die einheitliche Datenvorlage zur Prognoserechnung werden derzeit mit Verkehrsverbünden und -unternehmen abgestimmt, um eine sachgerechte und praxistaugliche Umsetzung zu gewährleisten.
Für die Höhe der Abschlagszahlung und dem Zeitrahmen enthält die Muster-AV des Freistaates einen konkreten Vorschlag. Diese sind aber nicht verbindlich und können individuell vor Ort angepasst werden.
2.3 Wie erhalten die Unternehmen die Ausgleichsleistungen?
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Die Unternehmen erhalten die Ausgleichsleistungen für die Mindereinnahmen aufgrund des Deutschlandtickets vom zuständigen Aufgabenträger insbesondere im Rahmen der bestehenden öffentlichen Dienstleitungsaufträge oder durch eine allgemeine Vorschrift. Neben den Landkreisen und kreisfreien Gemeinden als originäre Aufgabenträger nach Art. 8 BayÖPNVG können in Abhängigkeit der konkreten Übertragung der Aufgaben auch kreisangehörige Aufgabenträger die Leistungen für das Deutschlandticket beantragen und umsetzen. Hier ist eine enge Abstimmung mit dem jeweiligen Landkreis wesentlich.
Der Freistaat unterstützt die kommunalen Aufgabenträger bei der Umsetzung indem er Muster für die allgemeine Vorschrift zur Umsetzung durch den jeweiligen Aufgabenträger zur Verfügung stellt. Diese enthält neben der Berechnung zur Höhe des Ausgleichs für tarifliche Mindereinnahmen und Mindereinnahmen im Rahmen von allgemeinen Vorschriften auch die Regelungen zu den Inhalten und Zeitpunkten der Nachweise, sowie der Überkompensationskontrolle. Die Höhe des Ausgleichs ergibt sich nach der bundesweit abgestimmten Finanzierungsrichtlinie und enthält neben den tariflichen Mindereinnahmen auch definierte Aufwendungen für den Vertrieb und die Kontrollinfrastruktur. Auch die Rahmenvorgaben zur Überkompensationskontrolle und Nachweisführung sind Gegenstand der bundesweit abgestimmten Finanzierungsrichtlinie. Wie bei allen allgemeinen Vorschriften obliegt die Prüfung der Überkompensation den jeweiligen Aufgabenträgern, die hierzu entsprechende Testate von Steuerberatern oder Wirtschaftsprüfern nutzen können.
Aufgrund der vielen individuellen Regelungen in den bestehenden öffentlichen Dienstleistungsaufträgen ist ein einheitlicher Muster-öDA nicht möglich.
2.4 Wie erhalten die Unternehmen die Ausgleichsleistungen?
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Für vollständig neu eingeführte verkehrliche Angebote, für die keine Referenzwerte des Jahres 2019 ermittelt werden können, ist zur Ermittlung der Solleinnahmen ausnahmsweise die Nutzung von Ist-Daten des Jahres 2022 zulässig. Sofern keine geeigneten Werte aus den Vorjahren bestehen, sind validierte Prognosedaten zulässig. Diese Prognosedaten müssen unter Berücksichtigung der tatsächlichen Ist-Daten zur Nutzung mit dem Deutschlandticket und der preislichen Elastizität beim Nachweisverfahren validiert werden.
2.5 Was gilt in Bezug der Ausgleichleistungen nach § 45a des Personenbeförderungsgesetzes?
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Bisherige Leistungen, die unabhängig vom Deutschlandticket bestanden, sollen auch unverändert fortbestehen. Daher muss der Freistaat, wie andere Länder auch, die Ausgleichsleistungen für die Rabattierung der Zeitfahrkarten im Ausbildungsverkehr nach § 45 des Personenbeförderungsgesetzes landesrechtlich neu regeln. Bis zum Inkrafttreten der Neuregelung zum 1. Januar 2024 wurde, in Abstimmung mit den Regierungen und Verbänden eine Übergangslösung entwickelt, die die Entstehung von Schäden bei den Ausgleichsleistungen nach § 45a PBefG verhindert. Hierzu erfolgt die Berechnung so, als hätte es das Deutschlandticket nicht gegeben, Hierzu wurde eine entsprechende Erklärung erstellt, die den Unternehmen und Kommunen zur Verfügung gestellt wird.
2.6 Ist die Finanzierung auch in den Folgejahren durch Bund und Länder gesichert?
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Für die Jahre ab 2024 haben Bund und Länder für die Finanzierung des Deutschlandtickets ebenfalls jährlich drei Milliarden Euro vorgesehen. Für das Jahr 2023 haben Bund und Länder sich dazu bekannt, auch im Falle von höheren Kosten für das Deutschlandticket diese jeweils hälftig zu tragen.
Die Gespräche in der Verkehrsministerkonferenz haben gezeigt, dass eine Dynamisierung der Ticketpreise in den Folgejahren nicht ausgeschlossen ist.
2.7 Wie werden die Gelder zwischen den Bundesländern aufgeteilt?
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Die Verteilung der Bundesmittel auf die Länder wird im Regionalisierungsgesetz des Bundes geregelt. Von den 1,5 Milliarden Euro des Bundes pro Jahr entfällt ein Anteil von knapp 21,2 Prozent auf Bayern. Im Haushalt des Freistaats werden nochmals Mittel in gleicher Höhe vorgesehen.
2.8 Wie werden die Einnahmen aus den Ticketverkäufen aufgeteilt?
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Der aktuell vorliegende Vorschlag der Unterarbeitsgruppe Einnahmeaufteilung sieht ein dreistufiges Verfahren nach dem sog. Leipziger Modell vor.
Stufe 1: Im Jahr 2023 soll zunächst jedes Verkehrsunternehmen seine Einnahmen aus dem Verkauf des Deutschlandtickets behalten und in die bestehenden Aufteilungsmechanismen im Verbund bzw. der jeweiligen Tarifgemeinschaft einbringen. Die Steuerung über ein Monitoring verhindert Marktverwerfungen und überschießende Einnahmen. Gleichzeitig werden im Jahr 2023 die für Stufen 2 und 3 notwendigen Strukturen geschaffen.
Stufe 2: Ab 2024 erfolgt eine Zuscheidung aller durch die Tarifgeber erzielten Einnahmen aus dem Deutschlandticket auf die Bundesländer nach dem Wohnortprinzip mit anschließender Korrektur auf Grundlage von Balancefaktoren (z. B. für Tourismus, Transit). Der Anteil für den Balancepool ist auf Basis einer Evaluation zum D-Ticket im Jahr 2023 zu ermitteln. Innerhalb des Freistaats werden die notwendigen Strukturen dafür gerade erarbeitet und etabliert. Zu Evaluation siehe auch 7.Stufe 3: Voraussichtlich ab 2026 wird auf Basis der Erfahrungen in den Jahren 2023 bis 2025 mit Wirkung zum 1. Januar 2026 ein nachfrageorientiertes Einnahmeaufteilungsverfahren zur Anwendung gebracht. Das entsprechende Verfahren wird gemeinsam von den Ländern mit der Branche entwickelt und dem Koordinierungsrat zur Beschlussfassung vorgelegt.
3. Rechtliche Rahmenbedingungen
3.1 Welche Rahmenbedingungen müssen geändert werden?
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Der Entwurf des Bundes zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes enthält eine Tarifgenehmigungsfiktion. Die Aufgabenträger müssen das Deutschlandticket im Rahmen von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen oder allgemeinen Vorschriften vorgeben, soweit es in deren Gebietskörperschaft gelten soll.
3.2 Bis wann müssen die Aufgabenträger eine Änderung der öffentlichen Dienstleistungsaufträge oder eine allgemeine Vorschrift verabschieden?
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Die Änderung der öffentlichen Dienstleistungsaufträge oder der Erlass einer allgemeinen Vorschrift muss vor Inkrafttreten des Deutschlandtickets, voraussichtlich zum 1. Mai 2023, in Kraft getreten sein. Neben der Umsetzung in einer Satzung ist aufgrund der zeitlichen Rahmenbedingungen auch die Umsetzung in Form einer Allgemeinverfügung möglich.
Durch die ergänzende Regelung in § 9 Absatz 1 Sätze 4 und 5 des Regionalisierungsgesetzes (RegG) wird eine Verpflichtung zur Anwendung des Deutschlandtickets vorgegeben. Der Ausgleich gegenüber den Verkehrsunternehmen erfolgt durch die jeweiligen Aufgabenträger als zuständige Behörden innerhalb der Instrumente der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 mittels öffentlichem Dienstleistungsauftrag oder allgemeiner Vorschrift. Aufgrund der bundesgesetzlichen Vorgabe zur Anwendung des Deutschlandtickets kann die Ausgleichsregelung des jeweils zuständigen Aufgabenträgers selbst dann zum 1. Mai 2023 erfolgen, wenn sie erst zu einem späteren Zeitpunkt erlassen werden sollte. Die Umsetzung der Ausgleichsregelung im Rahmen öffentlicher Dienstleistungsaufträge oder allgemeiner Vorschriften muss aufgrund der Befristung in § 9 Absatz 1 Sätze 4 und 5 RegG zeitnah, spätestens zum 30. September 2023 erfolgen.
3.3 Müssen die Tarifbestimmungen zum Deutschlandticket vom Unternehmen bzw. Verkehrsverbund veröffentlicht werden?
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Ja, wie jedes tarifliche Angebot muss auch das Deutschlandticket und dessen Tarifbestimmungen entsprechend veröffentlicht werden.
3.4 Ist eine Tarifgenehmigung einzuholen?
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Der Bund hat eine Übergangsregelung zur Tarifgenehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz bis zum 31. Dezember 2023 vorgesehen. Damit gilt das Deutschlandticket für diesen Zeitraum als genehmigt (Tariffiktion). Da die Tariffiktion aber rechtlich eines Willensaktes des Unternehmens bedarf, ist in entsprechender Anwendung des § 39 Abs. 1 Satz 3 des Personenbeförderungsgesetzes eine Tarifanzeige bei der Genehmigungsbehörde für eine rechtssichere Umsetzung erforderlich. Die Aufnahme der Regelung trägt durch die Vermeidung einer Vielzahl von Genehmigungsverfahren entscheidend dazu bei, dass das Deutschlandticket wie vorgesehen zum 1. Mai 2023 flächendeckend eingeführt werden kann.
3.5 Ist eine Beschlussfassung über eine zunächst bis 31. Dezember 2023 befristete Einführung des Deutschlandtickets förderschädlich?
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Wenn Kommunen beschließen die Einführung des Deutschlandtickets aufgrund der unklaren Entwicklungsperspektive zunächst bis zum 31. Dezember 2023 zu befristen, ist dies nicht förderschädlich. Auch die allgemeinen Vorschriften sind daher, entsprechend der Laufzeit der Finanzierungsrichtlinie regelmäßig zunächst bis 31. Dezember 2023 befristet.
3.6 Wer ist für die Gültigkeit des Deutschlandtickets im Schienenpersonennahverkehr zuständig?
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Als zuständiger Aufgabenträger für den Schienenpersonennahverkehr (SPNV) erarbeitet das StMB aktuell gemeinsam mit der Bayerischen Eisenbahngesellschaft eine allgemeine Vorschrift für den SPNV, um das Deutschlandticket im SPNV rechtzeitig zum 1. Mai 2023 mit Vorverkaufsstart am 3. April 2023 einführen zu können.
4. Tarifbestimmungen
4.1 Wo ist das Deutschlandticket gültig?
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Das Deutschlandticket berechtigt im jeweiligen Geltungszeitraum zur unbegrenzten Nutzung der Züge des SPNV im tariflichen Geltungsbereich des Deutschlandtarifs in der 2. Wagenklasse sowie der sonstigen Verkehrsmittel des ÖPNV im räumlichen Geltungsbereich der Tarife der teilnehmenden Verkehrsunternehmen, Verkehrsverbünde und Landestarifgesellschaften. Dies schließt im Ausland liegende Geltungsbereiche mit ein, soweit das eigene Tarifgebiet des jeweiligen Verbundes/Unternehmens sich aufgrund entsprechender Vereinbarungen auf das im Ausland liegende Gebiet erstreckt.
Zum allgemeinen ÖPNV gehört die Beförderung mit Straßenbahnen und Obussen im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes sowie mit Kraftfahrzeugen im Liniennahverkehr nach den §§ 42 und 44 PBefG. Liniennahverkehre nach § 43 PBefG fallen insoweit unter den Geltungsbereich, sofern sie gemäß § 2 Absatz 4 PBefG allgemein zugänglich sind.
Das Deutschlandticket gilt nicht in Verkehrsmitteln, die überwiegend zu touristischen oder historischen Zwecken betrieben werden
4.2 Gibt es ein Sonderkündigungsrecht für bestehende Abonnements?
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Ein Sonderkündigungsrecht bestehender Abonnements zum Umstieg auf das
Deutschlandticket sieht der Entwurf der Tarifbestimmungen für das Deutschlandticket nicht vor. Das Kündigungsrecht für bestehende Abonnements richtet sich folglich nach den zwischen Verkehrsunternehmen und Fahrgast geltenden Tarifbestimmungen.
4.3 Gibt es eine Jobticket-Variante des Deutschlandtickets?
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Ja, Bund und Länder haben sich darauf verständigt, dass es ein Jobticket im
Deutschlandticket geben soll. Soweit der Arbeitgeber mindestens 25 Prozent des
Ticketpreises bezahlt, wird dieses mit einem Rabatt von 5 Prozent auf den regulären Preis des Deutschlandtickets an die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt. Die Rabattierung tragen hälftig Bund und Länder.Dieses Jobticket kann von Mitarbeitenden genutzt werden, deren Arbeitgeber mit einem teilnehmenden Verkehrsverbund oder Verkehrsunternehmen eine Vereinbarung über den Erwerb des Deutschland-Jobtickets abgeschlossen hat. Arbeitgeber im Sinne dieser Bestimmung können Unternehmen, Verwaltungen, Behörden und sonstige Institutionen sein.
4.4 Können bei bedarfsorientierten Angeboten Zuschläge zum Deutschlandticket erhoben werden?
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Ja, für bedarfsorientierte und flexible Angebote können Zuschläge entsprechend der
örtlichen Tarifbestimmungen erhoben werden.
4.5 Wer ist in Bayern berechtigt, ein vergünstigtes Deutschlandticket (Ermäßigungsticket) zu erhalten?
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In Bayern wird mit dem Ermäßigungsticket ein vergünstigtes Deutschlandticket für
Studierende, Auszubildende und Freiwilligendienstleistende zum Startpreis von 29 Euro eingeführt. Dieses soll für die Auszubildenden ab 1. September 2023, für die Studierenden zum Wintersemester 2023/2024 erhältlich sein. Das Ermäßigungs-Ticket kann als günstigere Variante des Deutschlandtickets ebenfalls bundesweit genutzt werden. Die Umsetzung wird derzeit in einer Interministeriellen Arbeitsgruppe erarbeitet. (vgl. 7.)
4.6 Bleibt das 365-Euro-Ticket bestehen?
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Wechselwirkungen des bayerischen 365-Euro-Tickets und des Ermäßigungstickets werden beobachtet und Weiterentwicklungen geprüft.
4.7 Ist das Deutschlandticket beihilferechtlich unbedenklich?
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Die Abstimmung des Bundes mit der EU-Kommission sind noch nicht abgeschlossen. Mit der Verordnung (EU) Nr. 1370/2007 besteht ein bewährtes System zur europa- und beihilferechtskonformen Umsetzung.
5. Wechselwirkung zur Unterstützung bei der Kostenfreiheit des Schulweges
5.1 Was passiert, wenn das Deutschlandticket das günstigste geeignete Ticket bei der Kostenfreiheit des Schulweges ist? Können bei einem Wechsel des Tickets (Deutschlandticket kann günstiger sein als das bestehende Schülerticket) bis zum Beginn des Schuljahres 2023/24 die Kosten für das teurere Ticket als notwendige Kosten der Schülerbeförderung anerkannt werden?
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Bei den Zuweisungen nach Art. 10a BayFAG werden nur die notwendigen Kosten der Schülerbeförderung berücksichtigt. Bei einer Beförderung durch Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs bestimmen sich die Kosten der notwendigen Beförderung nach den jeweils maßgebenden Tarifen. Bei den Zuweisungen nach Art. 10a BayFAG wird grundsätzlich nur das günstigste Ticket zur nächstgelegenen Schule berücksichtigt. Falls das ab Mai 2023 eingeführte Deutschlandticket künftig das günstigste Ticket ist, ist dieses anzusetzen. Zur Vermeidung eines unangemessenen Verwaltungsaufwands können die Aufgabenträger aber bis zum Schuljahreswechsel 2023/2024 die bisherigen Tickets beibehalten. Die Aufwendungen für das teurere Ticket werden bis dahin bei den Zuweisungen nach Art. 10a BayFAG berücksichtigt.
5.2 Muss die Freizeitnutzung beim Deutschlandticket berücksichtigt werden? Können die Kosten für das Deutschlandticket, wenn es das günstigste Ticket ist, bei den Zuweisungen nach Art. 10a BayFAG vollständig berücksichtigt werden oder muss ein Abzug für die mögliche Nutzung in der Freizeit vorgenommen werden?
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Sofern es sich beim Deutschlandticket um das günstigste Ticket handelt, ist aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung keine Kürzung für die mögliche Nutzung in der Freizeit vorzunehmen.
5.3 Was ist mit günstigeren geeigneten Tickets als dem Deutschlandticket bei der Kostenfreiheit des Schulweges? In manchen Regionen besteht ein günstigeres lokales Ticket als das Deutschlandticket. Dieses lokale Ticket deckt die Fahrten zur Schule ab. Einige Kommunen überlegen als Service für die Schülerin / den Schüler statt dem günstigeren Ticket das teurere Deutschlandticket zu erwerben. Diese erkundigen sich, ob und in welcher Höhe im Falle des Erwerbes des teureren Deutschlandtickets dann Ticketkosten als notwendige Kosten der Schülerbeförderung angesetzt werden können.
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Im Rahmen der Zuweisungen nach Art. 10a BayFAG kann jeweils nur das günstigste Ticket berücksichtigt werden. Falls das Deutschlandticket nicht das günstigste Ticket ist, liegt es im Ermessen des kommunalen Aufgabenträgers, den Schülerinnen und Schülern dieses gleichwohl zur Verfügung zu stellen. In diesem Fall können die Aufwendungen anteilig in Höhe des günstigsten Tickets (z.B. 365 Euro) angesetzt werden. Unabdingbare Voraussetzung hierfür ist aber, dass die Schülerin bzw. der Schüler die nächstgelegene Schule besucht. Sofern nicht die nächstgelegene Schule besucht wird, besteht kein Anspruch auf Schulwegkostenfreiheit und es können im Rahmen des Art. 10a BayFAG keinerlei Aufwendungen berücksichtigt werden.
6. Vertrieb
6.1 Wie erfolgt der Vertrieb des Deutschlandtickets?
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Der Vorverkauf dieses bundesweit gültigen Tickets soll am 3. April 2023 starten. Die
Ausgabe der Tickets soll digital auf Chipkarten nach deutschem eTicket-Standard oder auf Smartphone mit VDV- bzw. UIC-Barcode erfolgen. Falls dies aufgrund örtlicher Umstände nicht möglich ist, ist zur Ausgabe von Papiertickets (mit QR Code) eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2023 vorgesehen. Eine längere Übergangsfrist hat der Bund nicht eingeräumt, so dass eine Umstellung auf den digitalen Vertrieb des Deutschlandtickets (App, Chipkarte) bis zum Ende des Jahres 2023 erfolgen muss.
6.2 Gibt es Unterstützung bei der Einführung des Deutschlandticketvertriebs?
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Verbünde und Verkehrsunternehmen prüfen derzeit, welchen Vertrieb sie anbieten können, um Kundinnen und Kunden das Ticket vor Ort anbieten und die Einnahmen in Bayern, vor allem auch zur Sicherung der Liquidität der Verkehrsunternehmen, halten zu können. Es bieten sich Vertriebskooperationen für diejenigen Unternehmen an, die derzeit noch nicht über die benötigte Vertriebsinfrastruktur verfügen. Die Verkehrsverbünde haben bereits zugesagt, dass sie die verbundfreien Räume unterstützen werden, soweit die Aufgabenträger und Unternehmen vor Ort Unterstützungsbedarf signalisieren. Der Freistaat stellt mit der Mobilitätsplattform Bayern und der White-Label-Variante der Mobilitäts-App Bayern ebenfalls digitale Infrastruktur zur Verfügung, die von den Aufgabenträgern, Verbünden und Unternehmen genutzt werden können.
7. Evaluation
7.1 Wie wird das Deutschlandticket evaluiert?
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Der Verband Deutscher Verkehrsunternehmen VDV soll damit beauftragt werden, die notwendigen Maßnahmen für die Evaluation des Deutschlandtickets zu ergreifen.
8. Ermäßigtes Deutschlandticket (Ermäßigungsticket)
8.1 Wer kümmert sich um die Ausgestaltung des Ermäßigungstickets?
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Die Einzelheiten zur genauen Umsetzung und Ausgestaltung des Ermäßigungstickets werden aktuell in einer interministeriellen Arbeitsgruppe abgestimmt.
8.2 Ab wann gibt es das Ermäßigungsticket?
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Das ermäßigte Deutschlandticket soll für die Auszubildenden ab 1. September 2023, für die Studierenden zum Wintersemester 2023/2024 erhältlich sein. Das Ermäßigungs-Ticket kann als günstigere Variante des Deutschlandtickets ebenfalls bundesweit genutzt werden. Die Umsetzung wird derzeit in einer Interministeriellen Arbeitsgruppe erarbeitet.
8.3 Für wen gilt das Ermäßigungsticket?
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Die genauen Berechtigtenkreise des bayerischen Ermäßigungstickets für das
Deutschlandticket werden aktuell in einer interministeriellen Arbeitsgruppe in den betroffenen Ressorts abgestimmt. Daher ist noch keine endgültige Aussage möglich.
Als Leitlinie für die Berechtigten der Auszubildenden und Studierenden wird insbesondere die Definition der Auszubildenden auf Bundesebene in § 1 der PBefAusglV herangezogen. Nach dieser sind Rechtsreferendare nicht von dem Begriff der Auszubildenden umfasst.
8.4 Sind weitere Ermäßigungstickets in Bayern geplant?
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Die Entwicklung des Deutschlandtickets wird im Jahr 2024 bundesweit intensiv evaluiert. Abhängig von den weiteren Entwicklungen und die Auswirkungen des Deutschlandtickets auf die bestehenden tariflichen Angebote wird der Bedarf an potentiellen weiteren tariflichen Maßnahmen beobachtet und abgestimmt.
Weitere Informationen zum Deutschlandticket finden Sie unter anderem auf der Webseite des Verbands Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV) unter www.d-ticket.info.
Unternehmen, die sich in der Verkaufsförderungsplattform listen wollen, können sich für die Bewerbung von Verkaufsstellen in Deutschland hier registrieren.